In unserer Reihe „Chef:in im Recht“ beleuchten wir typische Streitfragen und Alltagssituationen aus dem Arbeitsleben kleiner Unternehmen – und klären, was rechtlich gilt.
Diesmal: Mitarbeiterin möchte ihren Nachnamen nicht auf dem Namensschild
Seit letzter Woche ist Anna im Lager mit dabei: frisch eingearbeitet, motiviert und sofort mittendrin. Nur an einer Kleinigkeit hakt es: am Namensschild. „Muss ich das wirklich tragen?“, fragt sie gleich am zweiten Tag, als Jonas ihr die kleine Kunststoffplakette reicht. „Ich möchte nicht, dass jeder Kunde sofort meinen Nachnamen kennt.“ Jonas stutzt kurz. Klar, die Namensschilder helfen enorm – für Kund:innen im Laden und für die Kolleg:innen sowieso. Aber darf Anna das eigentlich ablehnen?
Was das Arbeitsrecht grundsätzlich sagt
Im Arbeitsrecht kollidieren oft mehrere Interessen. Geht es um das Tragen von Namensschildern, gibt es auf der einen Seite die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten und auf der anderen Seite das Weisungsrecht der Arbeitgeber:innen. Diese müssen gegeneinander abgewogen werden. Da es sich bei dem Persönlichkeitsrecht um ein recht starkes handelt, brauchen Unternehmen wirklich gute Gründe, mittels Weisung in dieses Recht eingreifen zu können.
Ein guter Grund in Form eines berechtigten Interesses kann vorliegen, wenn das Unternehmen durch die Ansprechbarkeit mit dem Namen eine gewisse Kundenfreundlichkeit herstellen möchte oder der Kundschaft die Möglichkeit geben will, bei Beschwerden den konkreten Beschäftigten benennen zu können.
Auf der anderen Seite können mit der Kombination aus Namen und Vornamen auch leicht die Adresse und andere sensible Daten herausgefunden werden, die die Mitarbeitenden nicht preisgeben wollen. Hier gilt es eine Lösung zu finden, die dem berechtigten Interesse dient, ohne dabei Persönlichkeitsrechte zu verletzen.
Handlungsspielraum: So kannst du Namensschilder rechtssicher umsetzen
- Vorname reicht oft aus: Kunden möchten eine direkte Ansprache, dafür genügt in den meisten Fällen der Vorname.
- Pseudonym verwenden: Statt des Klarnamens können euch Decknamen verwendet werden.
- Datenschutz beachten: Verzichte auf Nachnamen, wenn kein zwingender Grund dafür besteht. Das reduziert auch das Risiko unerwünschter Kontaktaufnahmen außerhalb der Arbeit.
- Einheitliche Regelung schaffen: Am besten schon in einer Betriebsvereinbarung oder im Mitarbeiterhandbuch festhalten, wie Namensschilder gestaltet sind.
- Gespräch statt Zwang: Wenn Mitarbeitende Bedenken äußern, diese ernst nehmen und gemeinsam eine Lösung suchen. Eine Abmahnung ist in diesem Fall jedenfalls noch nicht gerechtfertigt.
Fazit: Gemeinsame Lösung mit Anna
Für Jonas bedeutet das: Anna muss nicht gegen ihren Willen ein Schild mit Vor- und Nachnamen tragen. Ein Vorname allein erfüllt den Zweck völlig – Kunden wissen, wen sie ansprechen können, und Annas Privatsphäre bleibt geschützt. Sollte im Unternehmen Wert auf das förmliche „Sie“ gelegt werden, könnte man sich einen Nachnamen ausdenken. So haben am Ende alle etwas davon: klare Orientierung im Alltag und ein respektvoller Umgang mit persönlichen Grenzen.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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