Ein Arbeitsunfall auf glatter Straße, eine darauffolgende Krankmeldung – und nur wenige Tage später die Kündigung: Was zunächst wie eine unzulässige Reaktion auf die Arbeitsunfähigkeit wirkt, entpuppte sich im gerichtlichen Verfahren als rechtlich haltbar.
Krankschreibung wegen Unfalls während der Arbeit
Ein Arbeitnehmer aus Spanien wurde am 1. August 2023 als Fahrer in Deutschland eingestellt. Am 16. Januar 2024 verunglückte er während der Arbeit auf einer eisglatten Straße und verletzte sich. Am 24. Januar 2024 legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, gültig bis zum 31. Januar 2024. Nur zwei Tage später – am 26. Januar – kündigte der Arbeitgeber während der Probezeit. Die Kündigung, zugestellt am 28. Januar, erfolgte gleichzeitig bei zwei weiteren rumänisch-stämmigen Angestellten, die wie er über dieselbe Vermittlungsfirma eingestellt worden waren.
Gericht: Keine Kündigung wegen der Krankmeldung
Der betroffene Arbeitnehmer erhob Klage: Er sah in der Kündigung eine unzulässige Maßregelung aufgrund seiner Krankmeldung (§ 612a BGB) und einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt als auch das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 28.03.2025, Aktenzeichen: 10 SLa 916/24) wiesen seine Klage ab, da die Kündigung aus anderen Gründen erfolgte und nicht vorrangig wegen der Krankmeldung.
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