Streit um Kündigung: Muss der Arbeitgeber das Gehalt in der Zwischenzeit weiterzahlen?

Veröffentlicht: 20.02.2026
imgAktualisierung: 20.02.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
20.02.2026
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Zahltag im Kalender
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Folgt auf eine Kündigung eine Auseinandersetzung, darf der Arbeitgeber den Lohn nicht einfach streichen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).


Wird eine Kündigung ausgesprochen, ist oft unklar, ob sie rechtlich wirksam ist, und beispielsweise eine Kündigungsschutzklage droht. Für die Betroffenen stellt sich in dieser Zeit eine existentielle Frage: Bekomme ich weiterhin mein Gehalt, obwohl ich nicht arbeite? Mit dieser Problematik hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst.

Im Fall ging es darum, ob Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegen dürfen, dass Beschäftigte während eines laufenden Kündigungsstreits kein Gehalt bekommen. Denn oft arbeiten Gekündigte in dieser Zeit nicht, etwa weil der Arbeitgeber sie freistellt, während vor Gericht noch geklärt wird, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist.

BAG ändert Kurs: Keine Voraus-Abbedingung von Gehaltsansprüchen

Das BAG hat entschieden, dass solche vertraglichen Regelungen unzulässig sind (Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer zum Beschluss 2 AZR 91/24 (A) vom 18.06.2025). Arbeitgeber dürfen das Risiko der Gehaltsnachzahlung bei einer unwirksamen Kündigung nicht im Voraus auf Arbeitnehmer abwälzen. Klauseln, die den Lohnanspruch für die Zeit der rechtlichen Klärung ausschließen, sind unwirksam, weil sie den Schutz des Kündigungsrechts und die wirtschaftliche Existenz von Beschäftigten unterlaufen würden.

Für Unternehmen bedeutet das: Wird eine Kündigung später als unwirksam oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam festgestellt, müssten Gehälter grundsätzlich nach § 615 Satz 1 BGB weitergezahlt werden, selbst wenn die betroffene Person während der rechtlichen Klärung nicht gearbeitet hat. Der Senat betonte, dass zwar dispositive Abweichungen von § 615 BGB möglich seien, ein vollständiger Vorab-Ausschluss von Annahmeverzugsansprüchen für den Fall einer unwirksamen oder verspätet wirkenden Arbeitgeberkündigung aber nicht.

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Veröffentlicht: 20.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 20.02.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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