Für Azubis gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Nach der Probezeit können Unternehmen außerordentlich (fristlos) nur aus wichtigem Grund kündigen. Dass ein solcher wichtiger Grund vorliegt, wenn andere gefährdet werden, führte ein Gericht aus.

Fettlöser in Trinkflasche

In dem Urteil ging es laut der LTO um folgenden Sachverhalt: Ein 18-jähriger Auszubildender kippte in einem Stahlunternehmen einen konzentrierten Fettlöser in die Trinkflasche eines Mit-Azubis. Dieser bemerkte es – doch die Flasche blieb stehen. Ein dritter Kollege trank daraus, spuckte wegen des Geschmacks aber sofort aus und blieb unverletzt.

Nach einer internen Untersuchung kündigte der Arbeitgeber dem Auszubildenden fristlos; der Kollege, dem die Flasche gehörte, erhielt eine Abmahnung.

Keine vorsätzliche Gefährdung

Das Arbeitsgericht Duisburg hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen (Urteil vom 04.06.2025, Aktenzeichen: 4 Ca 280/25). Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 3 SLa 346/25) sollte es dann in die nächste Runde gehen. Dort stellte der vorsitzende Richter noch einmal fest, dass man Azubis nur aus wichtigem Grund kündigen könnte. Er stellte auch fest, dass die Kontaminierung des Getränkes mit Vorsatz geschah; die eigentliche Gefährdung aber eher grob fahrlässig. Zu einem Urteil kam es dann aber nicht mehr, da sich beide Seiten auf einen Vergleich einigten.

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