Kita plötzlich zu: Dürfen Eltern bei vollem Gehalt zu Hause bleiben? Das sagt das Gesetz

Veröffentlicht: 14.01.2026
imgAktualisierung: 14.01.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
14.01.2026
img 14.01.2026
ca. 2 Min.
Verschneites Schultor mit Kette und Vorhängeschloss, Schild „Schule geschlossen“ deutlich sichtbar.
Erstellt mit KI
Kitas und Schulen schließen oft kurzfristig – wegen Wetter, Streik oder Personalmangel. Was sagt das Arbeitsrecht?


Personalmangel, extremes Wetter oder Streiks führen immer wieder dazu, dass Kitas und Schulen kurzfristig schließen. Das stellt nicht nur Eltern, sondern alle Personen, die Kinder betreuen, vor organisatorische Herausforderungen – und ebenso die arbeitgebenden Unternehmen. 

Doch wie ist die Lage eigentlich rechtlich?

Kita zu = frei?

Wenn die Kita oder Schule kurzfristig schließt, stellt sich schnell die Frage: Dürfen Beschäftigte dann einfach zu Hause bleiben?

Rechtlich kommt hier § 616 BGB ins Spiel. Die Vorschrift erlaubt es Arbeitnehmer:innen, der Arbeit für eine verhältnismäßig kurze Zeit fernzubleiben, wenn sie unverschuldet an der Arbeitsleistung gehindert sind. Eine plötzlich geschlossene Kita kann ein solcher Fall sein.

Voraussetzung ist allerdings, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Wer also Großeltern, eine:n Partner:in oder eine anderweitige Betreuung organisieren kann, muss dies grundsätzlich versuchen. Zudem gilt § 616 BGB nur für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren.

Was eine „verhältnismäßig kurze Zeit“ ist, definiert das Gesetz nicht. In der Praxis werden häufig drei bis fünf Arbeitstage als Orientierung herangezogen.

Aber: Was ist, wenn die Kitaschließung lange bekannt war?

Anders sieht es aus, wenn die Kitaschließung nicht überraschend, sondern lange im Voraus bekannt war – etwa bei einem pädagogischen Tag oder einer geplanten Fortbildung. In solchen Fällen greift § 616 BGB regelmäßig nicht. Dann dürfen Arbeitgeber:innen erwarten, dass Beschäftigte rechtzeitig eine Betreuung organisieren oder Urlaub nehmen.

Muss für die Fehlzeit Gehalt bezahlt werden?

Grundsätzlich ja: § 616 BGB sieht vor, dass der Vergütungsanspruch trotz Abwesenheit bestehen bleibt. Allerdings kann diese Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Der Anspruch, der Arbeit fernzubleiben, bleibt dann zwar bestehen; die Zeit ist aber unbezahlt.
 

Veröffentlicht: 14.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 14.01.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben