Kita zu = frei?
Wenn die Kita oder Schule kurzfristig schließt, stellt sich schnell die Frage: Dürfen Beschäftigte dann einfach zu Hause bleiben?
Rechtlich kommt hier § 616 BGB ins Spiel. Die Vorschrift erlaubt es Arbeitnehmer:innen, der Arbeit für eine verhältnismäßig kurze Zeit fernzubleiben, wenn sie unverschuldet an der Arbeitsleistung gehindert sind. Eine plötzlich geschlossene Kita kann ein solcher Fall sein.
Voraussetzung ist allerdings, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Wer also Großeltern, eine:n Partner:in oder eine anderweitige Betreuung organisieren kann, muss dies grundsätzlich versuchen. Zudem gilt § 616 BGB nur für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren.
Was eine „verhältnismäßig kurze Zeit“ ist, definiert das Gesetz nicht. In der Praxis werden häufig drei bis fünf Arbeitstage als Orientierung herangezogen.
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