Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Kein unbegrenzter Schadensersatz nach AGG-Diskriminierung

Veröffentlicht: 15.09.2026
imgAktualisierung: 15.09.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
15.09.2026
img 15.09.2026
ca. 1 Min.
Schreibtisch mit Bewerbungsunterlagen, Kalender, Stift und Lampe in einem hellen, modernen Büro.
KI
Wer nach einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren eine neue passende Stelle findet und dort bleibt, verliert den Anspruch.


Wer im Bewerbungsverfahren diskriminiert wurde, kann nicht unbegrenzt Verdienstausfall verlangen – wer inzwischen eine passende neue Stelle gefunden und dauerhaft ausgeübt hat, verliert den Anspruch für die Folgejahre. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.09.2026, Aktenzeichen: 8 AZR 153/25).

Ein Bewerber war 2009 wegen seines Alters abgelehnt worden. Ein Feststellungsurteil von 2018 verpflichtete den Arbeitgeber, sämtliche künftigen materiellen Schäden daraus zu ersetzen. Für 2020–2023 forderte der Kläger rund 236.000 Euro entgangenen Gewinn. Schließlich habe er Anspruch bis zur Rente.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG sah das aber anders: Der Zurechnungszusammenhang zwischen Diskriminierung und Schaden entfällt, wenn der Bewerber eine neue, angemessene Beschäftigung gefunden und diese sich verfestigt hat. Hier hatte der Kläger schon vor 2020 eine qualifikationsgerechte Stelle bei einer Behörde angetreten und über Jahre ausgeübt – seine weitere berufliche Entwicklung sei damit dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, nicht mehr der früheren Benachteiligung. Entsprechend entfällt die Grundlage für den Schadensersatz.

Veröffentlicht: 15.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 15.09.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben