Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Aktenzeichen: 18 SLa 959/24) hat einen Stahlbetrieb dazu verurteilt, 15.000 Euro Schadensersatz an einen Produktionsmitarbeiter zu zahlen. Der Kläger war fast zwei Jahre lang ohne rechtliche Grundlage per Video überwacht worden. Insgesamt 34 Kameras filmten rund um die Uhr die Betriebsräume, einschließlich des Arbeitsplatzes des Mitarbeiters.  

Das Gericht stellte fest, dass die Überwachung „einen schweren und rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Betroffenen“ darstelle. Weder die DSGVO noch § 26 BDSG rechtfertigten die Maßnahme. Auch lag keine freiwillige Einwilligung des Mitarbeiters vor, da er weder über sein Widerrufsrecht belehrt noch eine echte Wahlmöglichkeit hatte.  

Besonders schwerer Verstoß

Die umfassende und fast lückenlose Überwachung sei unverhältnismäßig gewesen. Sicherheits- und Diebstahlsgründe reichten laut Gericht nicht aus. Zudem habe der Arbeitgeber keine ausreichenden Maßnahmen zum Datenschutz ergriffen. „Die Beklagte hat sich in eklatanter Weise über die Vorgaben des Datenschutzrechts hinweggesetzt“, hieß es im Urteil. Angesichts der langen Überwachungsdauer und des psychischen Drucks sei die Summe von 15.000 Euro angemessen.  

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