Ein Arbeitnehmer durfte jahrelang einen Großteil seiner Arbeit von zu Hause aus erledigen. Als das Unternehmen später organisatorische Probleme beklagte, ordnete der Vorgesetzte an, dass er künftig deutlich häufiger im Büro erscheinen solle. Der Mitarbeiter wehrte sich – und argumentierte, durch die langjährige Praxis habe sich ein dauerhafter Anspruch auf Homeoffice entwickelt.
Kein Anspruch auf Homeoffice aus Gewohnheit heraus
Das Arbeitsgericht Düsseldorf sah das laut Beck-Aktuell anders. Wer jahrelang von zu Hause arbeiten durfte, erwirbt dadurch kein dauerhaftes Recht darauf (Urt. v. 11.02.2026, Aktenzeichen: 3 Ca 6587/25). Weder der Arbeitsvertrag noch die interne Homeoffice-Regelung begründeten einen verbindlichen Anspruch. Die interne Mitteilung stellte lediglich einen organisatorischen Rahmen dar und stand unter Genehmigungsvorbehalt. Dass das Homeoffice dort ausdrücklich als „Privileg“ bezeichnet wurde, sprach für das Gericht zusätzlich gegen einen Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers. Auch eine sogenannte betriebliche Übung verneinte das Gericht: Die Homeoffice-Gewährung sei Ausübung des Direktionsrechts gewesen – und kein Versprechen mit Dauerwirkung.
Trotzdem: Die konkrete Anweisung war unwirksam
Soweit hatte der Arbeitgeber gewonnen. Doch dann drehte das Gericht den Spieß um. Denn das Direktionsrecht – also die Befugnis des Arbeitgebers, Arbeitsort und -organisation festzulegen – muss nach § 106 GewO nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Daran fehlte es hier. Der Arbeitgeber verwies zwar auf Kommunikations- und Organisationsprobleme. Er konnte aber nicht konkret darlegen, warum gerade die stärkere Präsenz dieses einen Mitarbeiters diese Probleme lösen sollte – zumal wesentliche Ansprechpartner weiterhin remote arbeiteten. Die Maßnahme erschien dem Gericht daher ungeeignet; eine ausreichende Interessenabwägung hatte nicht stattgefunden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil gibt Arbeitgebern grundsätzlich Rückendeckung: Homeoffice-Regelungen lassen sich ändern, auch wenn sie über Jahre gelebt wurden. Wer Mitarbeiter zurück ins Büro beordert, muss das aber sachlich und nachvollziehbar begründen können – und zwar bezogen auf den konkreten Einzelfall. Pauschale Verweise auf Organisationsprobleme reichen nicht, wenn die angeordnete Maßnahme das Problem erkennbar nicht löst.
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Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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