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Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung liegt vor

Veröffentlicht: 21.08.2026
imgAktualisierung: 21.08.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
21.08.2026
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ca. 2 Min.
Waage mit integrierter Uhr als Symbol für das Abwägen von Zeit, Fristen und rechtlichen Anforderungen.
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Elektronische Pflicht, Übergangsfristen, tarifliche Öffnung: Der Entwurf des BMAS bringt Bewegung in ein lange ungeklärtes Thema.


Seit dem EuGH-Urteil von 2019 und dem BAG-Beschluss von 2022 steht fest: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es in Deutschland bislang jedoch nicht – die Pflicht ergibt sich bisher allein aus der Rechtsprechung.

Diese Lücke zwischen richterlich festgestellter Pflicht und fehlender gesetzlicher Umsetzung hat in der Praxis für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt: Unternehmen mussten sich an Vorgaben halten, die nirgends verbindlich kodifiziert waren. Mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) diese Lücke nun schließen.

Elektronische Erfassung wird zum Regelfall

Kernstück des Entwurfs ist laut Expertenforum Arbeitsrecht die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch zu dokumentieren. Die Erfassung selbst darf weiterhin an Mitarbeitende oder Führungskräfte delegiert werden – die Verantwortung dafür, dass sie tatsächlich vollständig und korrekt erfolgt, verbleibt aber beim Arbeitgeber.

Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich

Trotz anderslautender Befürchtungen schafft der Entwurf die Vertrauensarbeitszeit nicht ab. Beschäftigte können weiterhin flexibel über ihre Arbeitszeit entscheiden – lediglich der vollständige Verzicht auf die Dokumentation der geleisteten Stunden wird künftig nicht mehr zulässig sein.

Übergangsfristen und tarifliche Spielräume

Der Entwurf sieht gestaffelte Übergangsfristen vor, die vor allem kleineren Unternehmen mehr Zeit zur Umstellung einräumen sollen. Zusätzlich sollen tarifliche Öffnungsklauseln den Tarifparteien Gestaltungsspielraum bei einzelnen Dokumentationspflichten geben.

Einordnung

Einen inhaltlichen Bruch mit der bisherigen Rechtslage bedeutet der Entwurf nicht – er überführt im Wesentlichen bereits geltende EuGH- und BAG-Vorgaben in Gesetzesform. Für Arbeitgeber bringt das dennoch mehr Klarheit als bisher, da erstmals verbindliche gesetzliche Maßstäbe statt bloßer Rechtsprechungsgrundsätze gelten sollen. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt die Ausgestaltung im Detail aber noch offen – bislang war etwa unklar, welche Anforderungen konkret an eine elektronische Erfassung gestellt werden. Unternehmen sollten ihre bestehenden Zeiterfassungssysteme und internen Compliance-Prozesse schon jetzt überprüfen.

Veröffentlicht: 21.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 21.08.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Oli P
24.08.2026

Antworten

Woraufhin sollten Händler denn Ihre bestehenden Prozesse und Systeme denn überprüfen wenn die Ausgestaltung im Gesetzgebungsverfahren noch offen ist? Handelt es sich hier, wie so häufig, um die nächste Sau welche der Händlerbund durchs Dorf jagen möchte um durch monatelange Ungewissheit zu verhindern dass, sobald erstmals harte Fakten in Form eines Gesetzes vorliegen, niemand mehr Lust drauf hat einen kurzen Blick darauf zu wagen? Bitte hört auf damit in Zeiten von Ungewissheit permanent neue Aussagen als habgare Fakten zu kommunizieren. Nicht zuletzt beim Thema PPWR weis doch nun wirklich kein Schwein mehr wo er dran ist...
Redaktion
24.08.2026
Danke für deine Kritik. Wir berichten allerdings ganz bewusst auch über laufende Gesetzgebungsverfahren – schließlich sind wir ein News-Portal und begleiten das Thema Arbeitszeiterfassung bereits seit dem EuGH-Urteil 2019 regelmäßig. Dass die konkrete gesetzliche Ausgestaltung noch nicht feststeht, machen wir im Artikel ausdrücklich deutlich. Die grundsätzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist dagegen keineswegs neu oder nur eine politische Idee, sondern ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung von EuGH und BAG. Der aktuelle Entwurf ist deshalb relevant, weil er erstmals konkretisiert, wie diese bereits bestehende Pflicht künftig gesetzlich ausgestaltet werden könnte. Beim letzten Satz geben wir dir aber insofern recht, dass „schon jetzt überprüfen“ stärker klingt, als es angesichts des laufenden Verfahrens gemeint ist. Hier können wir noch einmal nachschärfen: Es geht nicht darum, aufgrund eines Referentenentwurfs vorschnell Systeme umzustellen, sondern die Entwicklung im Blick zu behalten und zu wissen, wo das eigene Unternehmen aktuell steht.