Seit dem EuGH-Urteil von 2019 und dem BAG-Beschluss von 2022 steht fest: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es in Deutschland bislang jedoch nicht – die Pflicht ergibt sich bisher allein aus der Rechtsprechung.
Diese Lücke zwischen richterlich festgestellter Pflicht und fehlender gesetzlicher Umsetzung hat in der Praxis für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt: Unternehmen mussten sich an Vorgaben halten, die nirgends verbindlich kodifiziert waren. Mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) diese Lücke nun schließen.
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