Wer im Homeoffice arbeitet und sich in der Mittagspause auf den Weg zum Imbiss macht, ist dabei unter Umständen gesetzlich unfallversichert. Das hessische Landessozialgericht hat das laut Beck-Aktuell anhand von zwei ähnlichen Fällen klargestellt – und dabei feine, aber entscheidende Unterschiede herausgearbeitet (Urteile vom 25.06.2026, Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25).
Im ersten Fall stürzte eine Frau auf dem Weg zu einem nahegelegenen Imbiss und brach sich den Arm. Das Gericht wertete das als Arbeitsunfall: Sie hatte sich bei Kollegen ordnungsgemäß abgemeldet, hatte Termine vor und nach der Pause und war damit klar in den Betriebsablauf eingebunden.
Anders im zweiten Fall: Ein Mann arbeitete flexibel auf der Terrasse eines Kollegen, knickte auf dem Weg dorthin um und riss sich das Kreuzband. Hier verneinte das Gericht den Unfallschutz – der Mann hatte seinen Arbeitstag frei gestaltet, keine Termine und ohnehin nur noch anderthalb Stunden vor sich. Das Mittagessen diente nach Ansicht des Gerichts nicht mehr dem Erhalt seiner Arbeitskraft.
Die Faustregel: Wer klar in den Betriebsablauf eingebunden ist und nachweisbar weiterarbeiten wollte, ist auf dem Weg zum Mittagessen auch im Homeoffice versichert. Wer seinen Tag dagegen völlig frei einteilt, hat schlechtere Karten. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
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