Wann ist die Freistellung nach Kündigung zulässig?

Veröffentlicht: 31.03.2026
imgAktualisierung: 31.03.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
31.03.2026
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Hand wählt rote Figur aus Reihe neutraler Holzfiguren vor dunklem Hintergrund, Symbol für Auswahl oder Führung
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Ein BAG-Urteil zeigt: Pauschale Klauseln zur Freistellung benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen.


Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündidung beendet, wird der Mitarbeitende oft unter Fortsetzung der Lohnzahlung bis zum Ende freigestellt. Arbeitgeber:innen verzichten bewusst auf die Arbeitsleistung. Oft ist es so, dass das auch im Interesse der Arbeitnehmer:innen ist. Manchmal haben sie aber auch ein Interesse an einer Beschäftigung bis zum Vertragsende.

Beschäftigung mit Dienstwagen verknüpft

In einem Fall, der nun vor dem Bundesarbeitsgericht gelandet ist, ging es um einen Mitarbeiter der aufgrund einer pauschalen Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag nach der Kündigung freigestellt wurde. Das Problem: Der mit der Beschäftigung verknüpfte Dienstwagen sollte direkt zurückgegeben werden. Dass wollte der Arbeitnehmer nicht und klagte daher gegen die Freistellung.

Landesarbeitsgericht gab Arbeitnehmer Recht

In der Vorinstanz bekam der Beschäftigte Recht: Nach Auffassung des Gerichts ist eine einseitige Freistellung nur dann zulässig, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Eine pauschale Klausel im Arbeitsvertrag genügt diesen Anforderungen nicht – sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam. Zudem stellte das Gericht klar, dass Arbeitnehmer grundsätzlich auch nach einer Kündigung weiterhin einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung haben.

Bundesarbeitsgericht sieht Klausel kritisch

Dieser Ansicht schloss laut Haufe sich auch das Bundesarbeitsgericht an. Die pauschale Klausel ist unwirkam, da eine unangemessene Benachteiligung vorliege. Das Grundgesetz schütze das Interesse von Arbeitnehmer:innen an einer Beschäftiigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine pauschale Klausel beschneide dieses Interesse, ohne das Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit hätten, ihr Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Kurz gesagt: Eine pauschale Klausel verhindert das juristisch notwendige „Es kommt darauf an“.

Allerdings äußerte das BAG auch Kritik am LAG-Urteil: Es wurde nicht geprüft, ob der Arbeitgeber abseits der Klausel ein konkretes Freistellungsinteresse hatte. Entsprechend wandert der Fall nun noch einmal vors LAG.

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Veröffentlicht: 31.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 31.03.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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