Bundesarbeitsgericht sieht Klausel kritisch
Dieser Ansicht schloss laut Haufe sich auch das Bundesarbeitsgericht an. Die pauschale Klausel ist unwirkam, da eine unangemessene Benachteiligung vorliege. Das Grundgesetz schütze das Interesse von Arbeitnehmer:innen an einer Beschäftiigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine pauschale Klausel beschneide dieses Interesse, ohne das Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit hätten, ihr Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Kurz gesagt: Eine pauschale Klausel verhindert das juristisch notwendige „Es kommt darauf an“.
Allerdings äußerte das BAG auch Kritik am LAG-Urteil: Es wurde nicht geprüft, ob der Arbeitgeber abseits der Klausel ein konkretes Freistellungsinteresse hatte. Entsprechend wandert der Fall nun noch einmal vors LAG.
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