Wer drei Wochen Urlaub am Stück nehmen möchte, darf vom Arbeitgeber nicht mit dem Hinweis auf eine betriebliche Zwei-Wochen-Regel abgespeist werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen in einem aktuellen Beschluss klargestellt.
Wer drei Wochen Urlaub am Stück nehmen möchte, darf vom Arbeitgeber nicht mit dem Hinweis auf eine betriebliche Zwei-Wochen-Regel abgespeist werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen in einem aktuellen Beschluss klargestellt.
Eine Arbeitnehmerin beantragte Urlaub vom 1. bis 25. März 2026 – also rund drei Wochen am Stück. Ihr Arbeitgeber lehnte ab: Im Betrieb würden grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen Urlaub in Folge genehmigt. Die Arbeitnehmerin klagte – und bekam zunächst vor dem Arbeitsgericht Nordhausen recht. Da der Arbeitgeber den Urlaub trotzdem nicht gewährte, erwirkte sie im Februar 2026 eine einstweilige Verfügung vor dem LAG Thüringen (Beschluss vom 2. März 2026, Aktenzeichen: 4 Ta 15/26).
Das LAG Thüringen war eindeutig: Eine generelle betriebliche Regelung, die zusammenhängenden Urlaub auf maximal zwei Wochen begrenzt, verstößt gegen das Bundesurlaubsgesetz. § 7 Abs. 2 BUrlG schreibt vor, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Eine Aufteilung ist nur ausnahmsweise zulässig – und zwar nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder persönlichen Gründen aufseiten des Arbeitnehmers. Eine pauschale Betriebspraxis reicht dafür nicht aus.
Der Arbeitgeber hatte solche konkreten Gründe im Verfahren gar nicht erst vorgetragen.
Arbeitgeber, die Urlaub pauschal auf zwei Wochen am Stück begrenzen, bewegen sich auf rechtlich unsicherem Terrain. Wer eine solche Einschränkung durchsetzen will, braucht konkrete und nachvollziehbare Gründe – eine bloße betriebliche Übung genügt nicht.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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