Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll dafür sorgen, dass jeder Mensch auf dem Arbeitsmarkt eine faire Chance hat. So soll verhindert werden, dass Personen beispielsweise wegen ihres Geschlechts oder ihrer Herkunft diskriminiert werden. Wenn doch eine Diskriminierung stattgefunden hat, haben betroffene Personen ein Recht auf Schadensersatz. Ein Jura-Student aus NRW sah darin allerdings ein Geschäftsmodell. Das Bundesarbeitsgericht machte ihm nun allerdings einen Strich durch die Rechnung und stufte sein Verhalten als Rechtsmissbrauch ein, wie LTO berichtete.
Strategisches Vorgehen
Der Student aus NRW suchte gezielt Stellen, die als „Sekretärin“ ausgeschrieben waren. Auf diese bewarb er sich. Als er keine Zusage bekam, verklagte er das Unternehmen. Da laut Stellenanzeige nur nach einer Sekretärin gesucht war, sei er als Mann diskriminiert worden. Deswegen verlangte er Schadensersatz nach dem AGG. Das Landesarbeitsgericht Hamm wertete dieses Vorgehen bereits als rechtsmissbräuchlich (wir berichteten).
Die Bewerbungen seien nicht mit ernsthaftem Interesse an der Stelle versendet worden. Er ging nicht auf die konkreten Bedingungen in der Bewerbung ein, sendete den Unternehmen keine Unterlagen zu und bewarb sich immer wieder auf Stellen, die sehr weit von seinem Wohnort entfernt waren. Außerdem waren die Bewerbungen mit Fehlern versehen. Daher kam das Landesarbeitsgericht Hamm zu dem Entschluss, dass er sich nur auf die entsprechenden Stellen bewarb, um die Unternehmen im Nachgang auf Schadensersatz zu verklagen. Immerhin führte er in 15 Monaten 15 Verfahren.
Diese Entscheidung wollte der Student nicht auf sich sitzen lassen und zog weiter bis vors Bundesarbeitsgericht.
Auch das BAG sieht Rechtsmissbrauch
Doch auch die Richter vom Bundesarbeitsgericht konnten kein ernsthaftes Jobinteresse erkennen und wiesen die Klage auf Schadensersatz ab. Da half es auch nicht, dass sein Verteidiger ihn mit Nelson Mandela, Mahatma Gandhi und Martin Luther King verglich. Sein Mandant würde einfach gegen Diskriminierung vorgehen wollen. Das Bundesarbeitsgericht sah allerdings genau wie die Vorinstanz ein zielgerichtetes Ausnutzen des Rechts zu seinen Gunsten. „Er tut den tatsächlich Diskriminierten damit keinen Gefallen“, führte der Richter aus. Der Verteidiger des Klägers sprach von „Hetzgesängen gegen Menschen, die sich auf das AGG berufen“. Der Vorsitzende Richter betonte daher am Ende der Verhandlung noch einmal, dass dem Senat das AGG sehr am Herzen liege. Auch sie würden es nicht gutheißen, dass es noch Stellenausschreibungen gibt, die nicht geschlechtsneutral gestaltet sind. Eine Diskriminierung konnte das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall allerdings nicht bejahen.
Welche Auswirkungen hat das Urteil auf Unternehmen?
Auch wenn das Gericht in diesem konkreten Fall keine Diskriminierung und einen daraus entstehenden Schadensersatz begründen konnte, sollten Arbeitgebende ihre Stellenausschreibungen stets diskriminierungsfrei gestalten. Denn grundsätzlich kann von Unternehmen ein Schadensersatz eingeklagt werden, wenn die Stellenausschreibung diskriminierend ist. Dass ein Rechtsmissbrauch begründet werden kann, stellt eher eine Ausnahme dar. Erst im August dieses Jahres musste ein Unternehmen einen Schadensersatz von 7.500 Euro zahlen, weil es in der Stellenausschreibung die Formulierung „Digital Natives“ nutzte.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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