„Digital Native“ ist generationenbezogene Formulierung
Das Gericht beschäftigte sich in seiner Urteilsbegründung mit der Bedeutung des Wortes „Digital Native“. Unter anderem schrieb es:
„Unter einem ‚Digital Native‘ (zu deutsch: digitaler Eingeborener) wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine ‚Person, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist und in ihrer Benutzung geübt ist‘ (Duden, www.duden.de/rechtschreibung/Digital_Native, Abruf 19.1.2024) oder auch eine ‚Person der gesellschaftlichen Generation bezeichnet, die in der digitalen Welt aufgewachsen ist‘ (Wikipedia, de.wikipedia.org/wiki/Digital_Native, dort mwN, Abruf 19.1.2024) verstanden.“
Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, aus der die Kanzlei Dr. Bahr zitiert, „dass der Begriff ‚Digital Native‘ im gängigen Sprachgebrauch eine generationenbezogene Konnotation“ darstelle.
Entsprechend war die Stellenbeschreibung diskriminierend, weil „Digital Native“ sich eben nicht nur auf Fachkenntnisse bezieht, sondern damit der Bewerber:innenkreis auf solche Personen beschränkt werde, „die die Eigenschaft bereits in die Wiege gelegt erhielten, weil sie mit diesen Medien aufgewachsen sind“.
Für die Stelle war ein Bruttogehalt von 5.000 Euro pro Monat vorgesehen. Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1,5 Monatsgehältern als angemessen an.
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