Dieser Bienenstich ging jedenfalls nicht auf die Hüften: Als ein Beamter mit dem Rad zur Arbeit fuhr, kollidierte er mit einer Biene. Diese – vermutlich ebenfalls dienstlich unterwegs – verfing sich in seiner Kleidung und stach. Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 12.05.2026, Aktenzeichen: 1 A 868/22) hatte nun die Frage zu klären, ob es sich dabei um einen Dienstunfall – seitens des Beamten, nicht der Biene – handelte.
Zusammenstöße mit Insekten sind Risiko des Arbeitswegs
Das Gericht stellte laut Beck-Aktuell fest, dass die Kollision von beiden Seiten nicht zu vermeiden war. Generell gehörten Zusammenstöße mit Insekten zu den Gefahren des allgemeinen Verkehrs und seien damit ein Risiko des Arbeitswegs. Dies gilt auch dann, wenn der Weg mit dem Rad gleichzeitig der körperlichen Ertüchtigung dient, man also zwei Fliegen mit einer Klappe schlägt. Auch die Wahl des Verkehrsmittels für die 20 Kilometer lange Strecke sei nicht zu beanstanden. Durch die Wahl seien keine Risiken entstanden, die nicht auch mit anderen Verkehrsmitteln entstanden wären. Dass man von einer Biene gestochen wird, gehöre zwar zum allgemeinen Lebensrisiko. Hier kam es dazu aber gerade wegen des Arbeitswegs mit dem Fahrrad.
Entsprechend ist der Zusammenstoß als Wegeunfall zu werten.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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