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BAG begrenzt Auskunftsrechte der Arbeitgeber

Veröffentlicht: 27.08.2026
imgAktualisierung: 27.08.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
27.08.2026
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Illustration einer großen Hand, die einen Mann aus drei Bewerbern auswählt und von einem Podest hebt.
bakhtiarzein / Depositphotos.com
Nach unwirksamer Kündigung wird die Jobsuche oft zum Streitpunkt. Wie geht der Auskunftsanspruch der Arbeitgeber?


Nach einer unwirksamen Kündigung dürfen Arbeitgeber von ehemaligen Beschäftigten Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur oder des Jobcenters verlangen – etwa um den Einwand böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG zu begründen. Wie sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, mit welchem Ergebnis und welche Bewerbungsunterlagen dabei entstanden sind, muss er dagegen nicht offenlegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 26. August 2026 entschieden (Az. 5 AZR 37/25).

Der Fall: Arbeitgeberin fordert Einblick in Bewerbungsunterlagen

Ein Arbeitnehmer verlangte von seiner früheren Arbeitgeberin Annahmeverzugsvergütung, nachdem seine Kündigung unwirksam war. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, er habe es böswillig unterlassen, anderweitig Geld zu verdienen. Im Prozess wollte sie deshalb nicht nur wissen, welche Stellenangebote ihm die staatliche Arbeitsvermittlung unterbreitet hatte, sondern auch, auf welche er sich beworben hatte, mit welchem Ergebnis – und verlangte zusätzlich die Vorlage der Bewerbungsunterlagen.

Genau diese weitergehenden Informationen billigte das BAG der Arbeitgeberin nicht zu: Sie reichen über das hinaus, was der Arbeitgeber braucht, um seiner eigenen Darlegungslast nach § 11 Nr. 2 KSchG nachzukommen. Zwar muss der Arbeitnehmer im Rahmen der sekundären Darlegungslast erklären, wie er auf Vermittlungsvorschläge reagiert hat – ein eigenständig einklagbarer Auskunftsanspruch folgt daraus aber nicht.

Den konkreten Rechtsstreit hat das BAG aus prozessualen Gründen an das Hessische LAG zurückverwiesen, das unzulässig durch Teilurteil entschieden hatte. In der Sache bleibt es dabei: Arbeitnehmer müssen weiterhin darlegen, wie sie mit zumutbaren Vermittlungsvorschlägen umgegangen sind – nur eben nicht schon vorab per Auskunftsklage.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 27.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 27.08.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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