Auszubildende schätzt Alter falsch – reicht das für eine Kündigung?

Veröffentlicht: 21.01.2026
imgAktualisierung: 21.01.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
21.01.2026
img 21.01.2026
ca. 2 Min.
Mann mit Smartphone spricht mit Frau am Laptop, sie schaut überrascht und fragt „40?“ in einer Sprechblase.
Erstellt mit KI
Darf ein Azubi wegen einer unbedachten Äußerung fristlos gekündigt werden? Der Fall zeigt, welche Regeln im Ausbildungsverhältnis gelten.


In unserer Reihe „Chef:in im Recht“ beleuchten wir typische Streitfragen und Alltagssituationen aus dem Arbeitsleben kleiner Unternehmen – und klären, was rechtlich gilt.

Diesmal:  Ein harmloser Kommentar mit bitterem Nachgeschmack.

Eigentlich war es nur ein kurzer Moment im Büro. Zwischen Aktenstapeln und Telefonklingeln hält der Chef plötzlich sein Handy hoch. „Was meinst du, wie alt ist sie?“, fragt er – ganz locker und zeigt ein Bild seiner Freundin.

Die 19-jährige Auszubildende schaut kurz hin, denkt nicht lange nach und sagt: „So um die 40?“  

Ein kurzes Schweigen. Ein schiefes Lächeln. Thema erledigt – dachte sie zumindest. Doch ein paar Tage später sitzt sie völlig fassungslos vor einem Schreiben: fristlose Kündigung. Begründung: respektloses Verhalten – und ganz nebenbei auch noch der Vorwurf, sie habe Arbeiten nicht zuverlässig erledigt. Eine Abmahnung? Fehlanzeige.

Was wie eine Lappalie klingt, sollte plötzlich ihre Ausbildung kosten. Das wollte sie sich nicht gefallen lassen – und zog vor Gericht.

Fristlose Kündigung in der Ausbildung – wann ist sie überhaupt zulässig?

Eine fristlose Kündigung ist im Arbeitsrecht das schärfste Schwert – in der Ausbildung erst recht.

Wichtige rechtliche Punkte im Überblick:

  • Besonderer Schutz für Auszubildende: Nach § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist eine fristlose Kündigung nur bei schweren Pflichtverletzungen zulässig. Die Hürde liegt deutlich höher als bei normalen Arbeitsverhältnissen.
  • Wichtiger Grund erforderlich: Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Ausbildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses objektiv unzumutbar ist – selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Ist eine Beleidigung ein wichtiger Grund?

Nicht jede unbedachte oder verletzende Äußerung erfüllt automatisch den Tatbestand einer kündigungsrelevanten Beleidigung. Eine falsche Altersschätzung – selbst wenn sie persönlich trifft oder als taktlos empfunden wird – stellt regelmäßig keine schwerwiegende Ehrverletzung dar.

Für eine fristlose Kündigung müsste die Äußerung deutlich über eine bloße Unhöflichkeit hinausgehen und eine erhebliche Missachtung der Persönlichkeit erkennen lassen. Gerade im Ausbildungsverhältnis gilt zudem: erst eine klare Abmahnung, dann – wenn überhaupt – weitere Schritte. Ein einmaliger, spontaner Kommentar reicht dafür nicht aus.

Praxistipps für Arbeitgeber:innen: So bleiben Kündigungen rechtssicher

  • Emotionen aus Entscheidungen heraushalten: Persönliche Kränkungen gehören nicht ins Kündigungsrecht.
  • Abmahnung vor Kündigung: Gerade bei jungen Auszubildenden ist pädagogisches Vorgehen Pflicht, nicht Kür.
  • Sachlich dokumentieren: Wenn Leistungen wirklich nicht stimmen: konkret, schriftlich und nachvollziehbar festhalten.
  • Ausbildung ≠ normales Arbeitsverhältnis: Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund – nicht die schnelle Trennung.

Auflösung: Dünnhäutig reicht nicht

Im Rechtsstreit (ArbG Mannheim, 24.03.2011, Aktenzeichen: 3 Ca 406/10), auf dem dieser Fall basiert, einigten sich die Auszubildende und der Arbeitgeber auf einen Vergleich. Das Gericht machte aber klar, dass die Kündigung ohnehin unbegründet gewesen wäre. Es sei schon fraglich gewesen, ob die Aussage überhaupt als Beleidigung gewertet werden könne.

Veröffentlicht: 21.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 21.01.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben