Der „gelbe Schein“ galt lange Zeit als unumstößlicher Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit. Doch der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bröckelt, wenn der zeitliche Ablauf Fragen aufwirft. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn zeigt, dass Arbeitgeber auffällige Krankschreibungen nicht klaglos hinnehmen müssen.
Vertrauensbruch auf Rezept
Im konkreten Fall verlangte ein Angestellter von seinem Arbeitgeber die Fortzahlung des Lohns. Der Beschäftigte hatte sich aus dem Urlaub in Rumänien heraus telefonisch gemeldet und um eine Urlaubsverlängerung gebeten. Als der Vorgesetzte dies aus betrieblichen Gründen ablehnte, reiste der Mann zurück und meldete sich pünktlich zum Schichtbeginn krank. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, zumal sich ein ähnlicher Ablauf bereits im Vorjahr ereignet hatte. Der Arbeitgeber schöpfte Verdacht und verweigerte die Zahlung.
Wie aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn hervorgeht, geschah dies völlig zu Recht (Entscheidungsdatum: 27.03.2026, Aktenzeichen: 7 Ca 314/25). Die Richter wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab. Das Gericht stellte klar, dass der Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung massiv erschüttert ist, wenn ein Beschäftigter mehrere Jahre in Folge direkt nach dem Jahresurlaub erkrankt und zudem im Vorfeld versucht hat, die freien Tage offiziell zu verlängern.
Ein Hausarzt mit Gedächtnislücken
Sobald der Beweiswert des Attestes erschüttert ist, dreht sich der Spieß um. In diesem Fall liegt die Beweislast wieder beim Beschäftigten. Er muss dann darlegen, welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und warum diese die Arbeit unmöglich machten.
Der Mann verwies im Prozess auf akute Lendenwirbelschmerzen, die eine Tätigkeit an Maschinen unmöglich gemacht hätten. Doch die anschließende Beweisaufnahme machte es nicht besser. Der als Zeuge geladene Hausarzt konnte vor Gericht keine konkreten Befunde vorlegen. Der Mediziner erinnerte sich weder an die Behandlung noch daran, ob er den Patienten überhaupt persönlich untersucht oder die Bescheinigung lediglich nach einem Telefonat ausgestellt hatte. Da in den ärztlichen Unterlagen nur eine pauschale Diagnose, aber kein Befund dokumentiert war, blieb der Kläger den Beweis seiner Erkrankung schuldig.
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Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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