Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 11. Februar 2025, Az. 7 Sa 635/23) hat entschieden, dass ein ehemaliger Mitarbeiter Detektivkosten in Höhe von 21.608,90 Euro ersetzen muss. Der Detektiv wurde von dem Arbeitgeber beauftragt, um einen Arbeitszeitbetrug aufzudecken.
Hintergrund: Fahrkartenkontrolleur auf Abwegen
Ein langjähriger Fahrkartenkontrolleur eines Verkehrsunternehmens verbrachte während seiner Arbeitszeit regelmäßig Zeit in Cafés, bei seiner Freundin oder in der Moschee, anstatt seiner Kontrolltätigkeit nachzugehen. Aufgrund interner Hinweise beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei, die den Mitarbeiter zunächst an fünf Tagen und später über zwei Wochen observierte. Die Detektive dokumentierten einen Arbeitsausfall von fast 26 Stunden, die dennoch als geleistet vergütet wurden.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Arbeitnehmer legte daraufhin Kündigungsschutzklage ein und argumentierte, das Zeiterfassungssystem sei fehleranfällig und einige der beobachteten Aufenthaltsorte hätten dienstlichen Zwecken gedient. So behauptete er, dass das Café der inoffizielle Treff von Kontrolleur:innen sei, um sich abzusprechen.
Fahrkarten lassen sich nicht in der Wohnung der Freundin kontrollieren
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Etwas salopp stellte es fest, dass es auszuschließen sei, dass „er in der Wohnung seiner Freundin Fahrkarten kontrolliert“ habe. Dass das Zeiterfassungssystem fehleranfällig sei, wies das Gericht als Behauptung zurück, da der Kläger nicht vorgetragen hat, überhaupt versucht zu haben, seine Zeiten bei der Freundin als Pause einzutragen.
Das Einschalten des Detektivs war außerdem rechtmäßig: Die Überwachung des Klägers durch Detektive – einschließlich Beobachtung, Fotografieren, Dokumentation und dem Einsatz eines GPS-Senders am Dienstfahrzeug während der Arbeitszeit – stellt zwar einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser Eingriff ist jedoch als eher gering einzustufen, da er sich auf einen kurzen Zeitraum während der Schichtzeiten im öffentlichen Raum beschränkte und im Wesentlichen nur Vorgänge erfasste, die auch für unbeteiligte Dritte sichtbar gewesen wären. Eine vom Kläger behauptete „Orwell‘sche Überwachung“ fand in Wirklichkeit nicht statt. Selbst wenn die Überwachungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen wären – was hier nicht der Fall ist – müssten die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht zwangsläufig unberücksichtigt bleiben.
Kosten sind ein ersatzfähiger Schaden
Das Landesarbeitsgericht erkannte dem Arbeitgeber schließlich auch das Recht zu, die Detektivkosten ersetzt zu bekommen. Diese seien nicht als gewöhnliche Betriebsausgaben, sondern als ersatzfähiger Schaden im Sinne des BGB zu werten. Voraussetzung dafür sei ein konkreter Verdacht, die Beauftragung eines Detektivs und der Nachweis eines tatsächlichen Pflichtverstoßes – alles Bedingungen, die laut Gericht erfüllt waren. Die Höhe der Kosten wurde als angemessen und nachvollziehbar eingestuft. Der Arbeitnehmer konnte dem nichts Wesentliches entgegensetzen. Er muss daher über 21.000 Euro erstatten und verliert zudem seinen Arbeitsplatz.
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Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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