In unserer Reihe „Chef:in im Recht“ beleuchten wir typische Streitfragen und Alltagssituationen aus dem Arbeitsleben kleiner Unternehmen – und klären, was rechtlich gilt.
Diesmal: Was tun, wenn die Mitarbeiterin immer zu früh kommt
Es ist kurz nach halb sieben. Im Lager brennt schon Licht, obwohl draußen noch kaum Betrieb ist. Paul schaut auf die Zeiterfassung: 6.42 Uhr.
„Schon wieder“, denkt er und seufzt.
Eigentlich beginnt die Schicht um 7.30 Uhr. So steht es im Arbeitsvertrag. Vorher gibt es nichts zu tun – die Touren, Listen und Zuweisungen werden am Vortag vorbereitet. Trotzdem stempelt sich Laura, 22, aus der Logistik seit Wochen regelmäßig deutlich früher ein. Erst um kurz nach sieben, dann immer früher.
Paul hat sie darauf angesprochen. Freundlich, sachlich. Hat erklärt, dass frühes Einstempeln Arbeitszeit auslöst, obwohl keine Arbeit anfällt. Doch Laura kam weiter. Also folgte die Abmahnung: klar formuliert, schriftlich, mit dem Hinweis, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Und trotzdem: Auch danach steht sie immer wieder zwischen 6.40 und 7.00 Uhr am Terminal. Eingestempelt. Bereit – aber ohne Aufgabe.
Jetzt fragt sich Paul: Was kann ich noch tun?
Zu frühes Einstempeln trotz Abmahnung – arbeitsrechtlich relevant?
Ja. Und zwar deutlich.
Arbeitszeit beginnt nicht dann, wenn jemand Lust hat, sondern dann, wenn sie angewiesen ist. Das gilt nicht nur für „zu spät“, sondern auch für „zu früh“. Das zu frühe Einstempeln ist ein Arbeitszeitbetrug.
Rechtliche Einordnung:
- Arbeitszeit unterliegt dem Direktionsrecht: Arbeitgeber:innen legen Beginn und Ende der Arbeitszeit fest.
- Einstempeln = Arbeitsaufnahme: Wer sich einstempelt, signalisiert: Ich arbeite jetzt – mit allen Folgen (Vergütung, Unfallversicherung, Arbeitszeitrecht).
- Keine Aufgaben, keine Arbeitszeit: Besteht vor Schichtbeginn kein Arbeitsbedarf, darf das Einstempeln untersagt werden.
- Abmahnung als klare Grenze: Mit der Abmahnung ist das Verhalten eindeutig als Pflichtverletzung benannt – inklusive Warnfunktion.
- Fortgesetztes Fehlverhalten = beharrliche Pflichtverletzung: Wer trotz wirksamer Abmahnung sein Verhalten nicht ändert, riskiert weitergehende Maßnahmen bis hin zur Kündigung.
Welche Schritte können Chef:innen jetzt noch unternehmen?
Jetzt bleibt nur die Kündigung.
An diesem Punkt ist der Spielraum praktisch aufgebraucht.
Nach einer wirksamen Abmahnung, die das konkrete Fehlverhalten benennt und arbeitsrechtliche Konsequenzen androht, gibt es keinen Anspruch auf eine zweite oder dritte Abmahnung. Eine weitere Abmahnung würde die Warnfunktion sogar untergraben.
Auflösung: Früh da – aber zu weit gegangen
Engagement ist gut. Regelbruch nicht.
Wer sich bewusst über Arbeitszeiten, Anweisungen und sogar Abmahnungen hinwegsetzt, bringt Arbeitgeber:innen in eine rechtlich klare, aber unangenehme Lage. Für Paul heißt das: Er muss das Verhalten nicht hinnehmen.
Und für Laura: Gute Absichten schützen nicht vor Konsequenzen, wenn Regeln bewusst ignoriert werden.
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