Arbeitgeber müssen Pflege von Angehörigen stärker berücksichtigen

Veröffentlicht: 22.09.2025
imgAktualisierung: 22.09.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
22.09.2025
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Zwei Hände halten ausgeschnittene Figuren eines gleichgeschlechtlichen Elternpaares mit zwei Kindern vor blauem Hintergrund.
VadimVasenin / Depositphotos.com
Der EuGH verpflichtet Arbeitgeber, pflegende Angehörige besser zu unterstützen. Auch KMU müssen flexible Lösungen ermöglichen – sonst droht


Wenn Beruf und familiäre Pflege aufeinandertreffen, stoßen starre Arbeitsmodelle schnell an ihre Grenzen. Das zeigt auch ein aktueller Fall, den der EuGH (Urteil vom 11. September 2025, Aktenzeichen: C-38/24) entscheiden musste. Im Kern ging es darum, dass Unternehmen ihren Mitarbeitenden die Pflege von Angehörigen ermöglichen müssen.

Hintergrund: Mutter fordert planbare Arbeitszeiten

Eine italienische Arbeitnehmerin, die als Stationsaufsicht arbeitete, betreut ihren vollinvaliden, schwerbehinderten Sohn. Um die notwendige Pflege und Betreuung sicherzustellen, beantragte sie mehrfach beim Arbeitgeber, dauerhaft an einem festen Standort und außerhalb des Schichtbetriebs eingesetzt zu werden. Der Arbeitgeber kam diesen Wünschen allerdings nur teilweise und zeitlich befristet nach. Eine dauerhafte Umsetzung der gewünschten Arbeitsbedingungen lehnte er ab.

EuGH: Betreuende Personen dürfen sich auf Diskriminierungsverbot berufen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die selbst nicht behindert sind, sich aber um ein schwerbehindertes Familienmitglied – insbesondere ein Kind – kümmern, unter den Schutz der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie fallen. Diese Richtlinie untersagt nicht nur die unmittelbare Diskriminierung behinderter Personen, sondern auch die mittelbare Diskriminierung, die dadurch entstehen kann, dass Angehörige wegen ihrer Betreuungspflichten benachteiligt werden.

Im konkreten Fall sah der EuGH in der wiederholten Ablehnung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin dauerhaft familienfreundlichere Arbeitsbedingungen zu gewähren, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Behinderung ihres Sohnes. Der Gerichtshof stellte klar, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um betroffenen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Arbeit und familiärer Pflege zu ermöglichen. Dazu zählen etwa die Anpassung des Arbeitsortes, der Arbeitszeiten oder der Einsatzplanung – sofern solche Maßnahmen realisierbar sind.

Allerdings hat der EuGH auch betont, dass diese Pflicht zur Rücksichtnahme ihre Grenze dort hat, wo die Umsetzung für den Arbeitgeber eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Ob eine solche Belastung gegeben ist, muss jeweils individuell und unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation geprüft werden.

Was heißt das für kleine und mittlere Unternehmen?

Zusammengefasst heißt das also: Wenn jemand ein schwerbehindertes Kind betreut, darf der Arbeitgeber diese Person nicht benachteiligen – auch wenn die betreuende Person selbst nicht behindert ist. Arbeitgeber müssen Rücksicht nehmen und den Job, wenn möglich, so anpassen, dass Arbeit und Pflege vereinbar sind. Zum Beispiel durch feste Arbeitsorte oder den Verzicht auf Schichtdienst.

Auch KMU müssen jetzt genauer hinschauen: Wer pflegebedürftige Kinder hat, darf nicht automatisch schlechter gestellt werden. Das bedeutet nicht, dass der ganze Betrieb umgekrempelt werden muss – aber faire, individuelle Lösungen sind gefragt. Wichtig: Nur wenn eine Änderung wirklich unzumutbar für den Betrieb wäre, darf sie abgelehnt werden. Ein einfaches „Das geht bei uns nicht“ reicht nicht mehr aus.

Tipp für KMU: Frühzeitig das Gespräch mit betroffenen Mitarbeitenden suchen, Lösungen kreativ mitgestalten und immer gut dokumentieren, warum etwas geht – oder eben nicht. So bleibt man rechtlich auf der sicheren Seite.

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Veröffentlicht: 22.09.2025
img Letzte Aktualisierung: 22.09.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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