Abmahnung wegen Kostüm? Rechte und Pflichten beim Fasching im Betrieb

Veröffentlicht: 17.02.2026
imgAktualisierung: 17.02.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
17.02.2026
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ca. 3 Min.
Frau im Pinguin-Kostüm ruft „Helau!“ am Empfang; Kollegin im Anzug steht kritisch in der Tür.
Erstellt mit KI
Fasching im Betrieb sorgt für gute Stimmung, kann aber arbeitsrechtlich heikel werden. Was Arbeitgeber:innen beim Dresscode beachten müssen.


In unserer Reihe „Chef:in im Recht“ beleuchten wir typische Streitfragen und Alltagssituationen aus dem Arbeitsleben kleiner Unternehmen – und klären, was rechtlich gilt.

Diesmal: Zwischen Kundenservice und Karneval

Montagmorgen im Shop.
Ein Stammkunde tritt ein – und bleibt abrupt stehen.

„Äh … guten Morgen?“

Hinter dem Empfangstresen steht ein Pinguin. Schwarz-weiß, mit orangefarbenem Schnabel und wippenden Flügeln.

„Helau! Wie kann ich Ihnen helfen?“ ruft es fröhlich.

Im Hintergrund kommt die Chefin aus dem Büro. Sie blinzelt. Reibt sich die Augen.
„Frau Müller …?“

Der Pinguin nickt. „Ist doch Fasching!“

Die Chefin lächelt gequält. „Wir sind hier kein Karnevalsverein, sondern ein Fachgeschäft.“

Stille.
Zwischen Teamspirit und Professionalität liegt plötzlich ein arbeitsrechtlicher Drahtseilakt.

Darf die Chefin das Kostüm verbieten?

Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber:innen haben ein Weisungsrecht. Das bedeutet: Du darfst Inhalt, Ort und Art der Arbeitsleistung näher bestimmen – soweit Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nichts anderes regeln.

Dazu gehört auch die Frage: Wie dürfen sich Mitarbeitende während der Arbeit kleiden?

Gerade bei Mitarbeiter:innen mit Kundenkontakt (wie am Empfang) ist das Erscheinungsbild besonders relevant. Hier darfst Du berechtigte Interessen geltend machen – etwa:

  • Seriöses Auftreten
  • Einheitliches Erscheinungsbild
  • Corporate Identity
  • Vermeidung von Irritationen bei Kund:innen

Ein Pinguinkostüm kann daher untersagt werden, wenn es das professionelle Auftreten beeinträchtigt.

Grenzen des Weisungsrechts: Billiges Ermessen

Das Direktionsrecht ist aber kein Freifahrtschein. Nach § 315 BGB muss jede Weisung nach „billigem Ermessen“ erfolgen. Das heißt:

  • Interessen des Betriebs
  • Interessen der Mitarbeiterin

müssen gegeneinander abgewogen werden.

Fragen, die hier entscheidend sind:

  • Ist im Betrieb Fasching üblich oder ausdrücklich erlaubt?
  • Gibt es eine Kleiderordnung?
  • Wird nur diese Mitarbeiterin eingeschränkt?
  • Handelt es sich um einen humorvollen Shop (z. B. Spielwarenladen) oder um einen seriösen Fachhandel?

Wenn alle Kolleg:innen verkleidet sind – aber nur der Empfang verboten wird – kann das problematisch sein.

Abmahnung möglich?

Erscheint die Mitarbeiterin trotz klarer Anweisung weiterhin im Pinguinkostüm, kann das eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen. Eine Abmahnung wäre dann grundsätzlich zulässig – aber nur, wenn die Weisung rechtmäßig war.

Praxistipps für Arbeitgeber:innen: Dresscode klar regeln – bevor der Pinguin watschelt

Damit solche Situationen gar nicht erst eskalieren:

✔ Klare Kleiderregeln definieren
Schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer internen Richtlinie festhalten.

✔ Saisonale Ausnahmen vorab kommunizieren
Zum Beispiel: „Am Rosenmontag sind dezente Accessoires erlaubt, jedoch keine Vollkostüme im Kundenkontakt.“

✔ Gleichbehandlung beachten
Was für das Lager gilt, kann am Empfang anders sein – aber es muss sachlich begründet sein.

✔ Gespräch statt Konfrontation
Oft reicht ein ruhiges Vier-Augen-Gespräch: „Ich verstehe den Spaß – aber unser Markenauftritt steht heute im Vordergrund.“

✔ Humor mit Struktur verbinden
Vielleicht eine interne Faschingspause mit Kostümfoto? So bleibt das Teamgefühl – ohne den Kundenauftritt zu gefährden.

Auflösung: Wer gewinnt – Pinguin oder Professionalität?

Die Chefin darf das Kostüm grundsätzlich untersagen, wenn berechtigte betriebliche Interessen überwiegen.

Aber: Sie muss fair abwägen – und darf nicht willkürlich entscheiden. Faschingsfreude ist schön. Doch am Empfang zählt vor allem der erste Eindruck. Oder anders gesagt: Ein bisschen Schnabel geht vielleicht; aber Flügel am Tresen nur mit Erlaubnis.

Veröffentlicht: 17.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 17.02.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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