Ein ehemaliger Oberfeldwebel war für die Betreuung seines Diensthundes zuständig. In einer formularmäßigen Belehrung des Hörsaalleiters des Lehrgangs für Diensthunde wurde ihm aufgetragen, den Hund täglich viermal für mindestens 30 Minuten auszuführen. An diese zwei Stunden am Tag hielt er sich und führte den Hund entsprechend aus. Nach dem „Konzept Diensthundewesen“, sowie dem maßgeblichen Schulbefehl, war allerdings nur eine Stunde vorgesehen.
Soldat wollte Mehrarbeit bezahlt haben
Für die Jahre 2017 und 2018 wollte der Soldat insgesamt 118 Stunden Mehrarbeit bezahlt bekommen. Diese Vergütung lehnte der Abteilungsleiter ab, mit einem Hinweis auf die Vorschriften, die lediglich eine Stunde täglich vorgesehen hatten. Der Hörsaalleiter sei für die Anordnung der Mehrarbeit gar nicht zuständig gewesen, so der Abteilungsleiter. Nachdem weitere Beschwerden erfolglos geblieben waren, klagte der Soldat, wie LTO berichtete.
OVG gab Soldat recht
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab dem Soldaten letztlich recht. Der Soldat konnte sich darauf verlassen, dass die Belehrung, die zwei Stunden täglich vorsah, rechtmäßig war. Mit dieser Belehrung wurde dem Soldaten Mehrarbeit angeordnet, die als dienstliche Anordnung zählt. Zudem hatten die Vorgesetzten Kenntnis von den widersprüchlichen Regelungen und haben diese über Monate hinweg hingenommen. Dem Soldaten wurde eine Vergütung in Höhe von 1.771,78 Euro nebst Zinsen gutgeschrieben.
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Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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