In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Viele Händler:innen bieten in der Weihnachtszeit ein verlängertes Rückgaberecht an. So soll Kund:innen die Möglichkeit geboten werden, unliebsame Geschenke umzutauschen. Dabei müssen Händler:innen allerdings darauf achten, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die Bedingungen klar kommuniziert werden. Sonst kann es schnell zu einem Abmahngrund führen. 

„Widerruf bis Ende des Jahres“

In diesem Shop wird dafür geworben, dass der Widerruf bis Ende des Jahres möglich ist. Diese Angabe ist allerdings zu ungenau. Denn die Widerrufsfrist beginnt in der Regel mit Erhalt der Ware und muss mindestens 14 Tage betragen. Bei einer Frist bis Ende des Jahres könnte die gesetzliche Frist eingeschränkt werden. Zudem ist die Formulierung nicht eindeutig, welcher Tag konkret gemeint ist. 

Händler:innen, die eine verlängerte Widerrufsfrist anbieten, sollten daher genau darauf achten, wie diese kommuniziert wird. 

„CE-zertifiziert“

Gerade beim Verkauf von Spielwaren erwähnen Händler:innen gerne, dass ihre Produkte CE-zertifiziert seien. Eine CE-Kennzeichnung ist allerdings keine Zertifizierung, sondern lediglich eine Selbstauskunft des Händlers. Die Angabe ist daher irreführend, da sie suggeriert, das Produkt wäre von einer unabhängigen Stelle überprüft worden. Außerdem ist eine CE-Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben. Wird damit geworben, handelt es sich um ein Werben mit Selbstverständlichkeiten und kann abgemahnt werden.