In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Seit dem 19. Juni 2026 sind Händler:innen verpflichtet, einen Widerrufsbutton für Verbraucher:innen zur Verfügung zu stellen. Die Schaltfläche muss leicht zugänglich und ständig verfügbar sein. Außerdem muss er eindeutig beschriftet sein, sodass klar und unmissverständlich erkennbar ist, dass der Widerruf erklärt werden kann.

Nicht nur die Beschriftung des Buttons sorgte in diesem Beispielshop für eine Abmahngefahr, auch eine weitere Angabe zum Widerrufsrecht sorgte für Probleme.

Einen Monat oder dreißig Tage?

Auf der Shop-Übersichtsseite wird damit geworben, dass ein Rückgaberecht von einem Monat besteht. Grundsätzlich ist ein Werben damit erlaubt, da es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Mindestvorgaben handelt.

An einer anderen Stelle des Shops wird allerdings davon gesprochen, dass es ein Widerrufsrecht von 30 Tagen gibt. Auch wenn es sich um keinen großen Unterschied handelt, widersprechen sich die beiden Angaben. Denn ein Monat kann sowohl 28 (bzw. 29) Tage haben als auch 31 Tage. Zwei sich widersprechende Angaben stellen regelmäßig eine Irreführung und somit auch eine Abmahngefahr dar. Auch wenn es sich um keinen großen Unterschied handelt, müssen alle Angaben zum Widerrufsrecht einheitlich sein.

Widerrufsbutton nicht eindeutig beschriftet

Der Widerrufsbutton sollte eindeutig beschriftet sein mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“. Hier wurde der Begriff „Stornierung erklären“ genutzt. Diese Formulierung entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen, da sie nicht eindeutig zu verstehen gibt, dass es sich um den Widerruf handelt.

Ähnlich wie beim „Jetzt kaufen“- Button sollten Händler:innen hier nicht kreativ werden, sondern die simple Beschriftung nutzen, um auf Nummer sicher zu gehen.