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Wettbewerbszentrale nimmt Online-Shops und Plattformen ins Visier

Veröffentlicht: 30.06.2026
imgAktualisierung: 30.06.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
30.06.2026
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ca. 2 Min.
Dartpfeile
Olivier26 / Depositphotos.com
Der Jahresbericht der Wettbewerbszentrale zeigt deutliche Trends: Intransparente Rabatte und Plattformen stehen im Fokus.


Der Jahresbericht der Wettbewerbszentrale für das vergangene Jahr unterstreicht, was viele E-Commerce-Akteure längst wussten: Das Internet ist der primäre Schauplatz für wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen. Wie aus den veröffentlichten Zahlen für das Jahr 2025 hervorgeht, bearbeitete die Wettbewerbszentrale tausende Beschwerden, wobei der Löwenanteil digitale Geschäftsmodelle betraf. Auffällig ist: Viele der beanstandeten Themen sind keineswegs neu, sondern altbekannte Klassiker des Wettbewerbsrechts.

Die Stolperfalle bei Preisnachlässen und Rabatten

Ein Schwerpunkt der Verfahren lag im Bereich der transparenten Preisgestaltung. Mit 644 Fällen ergab sich ein erhebliches Plus von 11,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr (577 Fälle). Dreh- und Angelpunkt ist die Angabe von Streichpreisen. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen, dass bei Rabattaktionen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenz angegeben werden muss. Hier tun sich viele Marktteilnehmer (bewusst oder unbewusst) nach wie vor schwer und werden abgemahnt.

Auch bei zeitlich begrenzten Rabattaktionen, die über den angekündigten Zeitraum hinaus fortgeführt wurden, sprach die Wettbewerbszentrale mehrere Abmahnungen aus. Selbst kurzzeitige Trendprodukte wie die begehrte Dubai-Schokolade gerieten wegen fehlender Grundpreisangaben prompt ins Visier der Wettbewerbshüter.

Kundenbewertungen und Influencer-Werbung ohne Kennzeichnung

Neben den Preisen bleiben Verbraucherbewertungen ein rechtlicher Krisenherd. Beanstandet wurden vor allem sogenannte Fake-Bewertungen sowie der fehlende Hinweis darauf, ob und wie die Echtheit von Bewertungen überprüft wurde. Eine Pflicht, die seit Längerem im Gesetz verankert ist, aber offenbar noch nicht überall umgesetzt ist.

Im Bereich Digitales und Medien war die unzureichende Kennzeichnung werblicher Inhalte erneut einer der Kernbereiche der Tätigkeit. Betroffen waren sowohl klassische Online-Angebote als auch Inhalte von Influencern. Auf zahlreiche Beschwerden hin sprach die Wettbewerbszentrale Abmahnungen sowohl gegen Influencer als auch gegen die beworbenen Unternehmen aus, wenn eine Werbekennzeichnung gänzlich fehlte oder nur sehr versteckt zu erkennen war.

Wettbewerbszentrale verfolgt Klassiker vehement

In 241 Fällen ließ sich ein Klageverfahren nicht vermeiden – ein Plus von 18,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr, nachdem bereits 2024 ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen war. Interessant an der Abmahnpraxis ist, dass es selten um völlig neue Rechtsfragen ging. Stattdessen standen vor allem etablierte Pflichten im Fokus, die in der Praxis offenbar weiterhin häufig missachtet werden: korrekte Werbekennzeichnung oder Transparenz bei Kundenbewertungen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 30.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 30.06.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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cf
01.07.2026

Antworten

Wenn die Wettbewerbszentrale wirklich mal etwas gegen Fakes tun will, dann sollte sie sich mal 1 Stunde YouTube ohne Abo antun. Was da an "Werbung" ausgespielt wird schafft dann Arbeit für die nächsten 2-3 Jahre. Aber da traut sich vermutlich niemand ran...
J.M.
01.07.2026
On Point :D