Wettbewerbszentrale zieht Bilanz: Was waren die Top-Abmahngründe

Veröffentlicht: 29.07.2025
imgAktualisierung: 29.07.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
29.07.2025
img 29.07.2025
ca. 2 Min.
Auf einer Dartscheibe stecken 3 gelbe Pfeile
Fotofabrika / Depositphotos.com
Die Wettbewerbszentrale schlägt Alarm: Über 50 Prozent aller Beschwerden im Jahr 2024 betrafen irreführende Werbung.


Die Wettbewerbszentrale hat ihren Jahresbericht 2024 veröffentlicht – und die Zahlen sprechen eine klare Sprache: Irreführende Werbung und mangelnde Transparenz dominieren weiterhin die Beschwerdelage. Besonders betroffen ist der Online-Handel. Für digitale Anbieter gilt mehr denn je: Wer wirbt, muss genau wissen, was erlaubt ist – und was nicht.

Green Claims, Sterne-Bewertungen und Preisfallen

Die Kontrolleure der Wettbewerbszentrale hatten 2024 alle Hände voll zu tun: Rund 3.100 Sachverhalte wurden juristisch geprüft – ein Niveau, das im Vergleich zu den Vorjahren konstant hoch blieb. Dabei erfassten die Juristinnen und Juristen über 4.600 unterschiedliche rechtliche Aspekte, oft in vielschichtigen, branchenübergreifenden Konstellationen.

Ein Blick in die Statistik zeigt: Mehr als die Hälfte aller Fälle (54 Prozent) drehte sich um Irreführungen oder Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten (z. B. eine fehlende Textilkennzeichnung). Besonders oft geraten dabei Online-Händler ins Visier, die mit werblichen Superlativen, vermeintlich „klimaneutralen“ Produkten oder undurchsichtigen Kundenbewertungen locken. Zudem rückten erneut preisbezogene Aussagen in den Mittelpunkt: Ob Lockangebote oder Rabatte – hier ist die Grenze zwischen cleverem Marketing und Irreführung oft fließend.

Zwar regelt die sogenannte Blacklist im Gesetz eine Reihe von per se unzulässigen Geschäftspraktiken – wie etwa die Vortäuschung falscher Rabatte oder Lockangebote ohne Verfügbarkeit. Doch: In der Praxis spielte diese Liste 2024 kaum eine Rolle. Nur etwa ein Prozent der Fälle beruhte auf einem klaren Blacklist-Verstoß, so der Bericht. Der Alltag sieht hingegen anders aus: Es geht um juristische Graubereiche, bei denen selbst erfahrene Unternehmen ins Stolpern geraten, was die vielen Grundsatzverfahren beweisen.

Online-Shops unter juristischer Dauerbeobachtung

Im Fokus standen auch Aussagen rund um Nachhaltigkeit und Kundenbewertungen. Die Wettbewerbszentrale führte mehrere Musterverfahren, etwa zu „hautfreundlichen“ Desinfektionsmitteln oder zur Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“, die schließlich sogar vor dem Bundesgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof landeten.

Die Wettbewerbszentrale bemühte sich ansonsten um außergerichtliche Klärungen, heißt es im Bericht. Förmlich beanstandete die Zentrale Sachverhalte in 1.362 Fällen. 2024 nutzte sie in fast 100 Fällen die Einigungsstellen der Industrie- und Handelskammern. Doch nicht immer gelingt das: In rund 200 Fällen blieb am Ende nur der Gang vor Gericht.

Veröffentlicht: 29.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 29.07.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben