Wettbewerbszentrale geht gegen Testwerbung in Google Ads vor

Veröffentlicht: 17.03.2026
imgAktualisierung: 17.03.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.03.2026
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ca. 2 Min.
Katze vor Katzen-Online-Shop
Erstellt mit ChatGPT
Ein Online-Händler bewarb seine Produkte u. a. in den Google Ads mit einem Testsieg. Allerdings war das mehr Schein als Sein.


Die Wettbewerbszentrale berichtet in einer aktuellen Meldung über ein Verfahren zur Werbung mit Testsiegeln. Im Fokus steht eine Google-Ads-Kampagne, in der ein Unternehmen Tierartikel, etwa Katzenbrunnen, als „Testsieger“ eines vermeintlichen Warentests beworben hatte.

Zweifel an der Unabhängigkeit des Tests

Nach Darstellung der Wettbewerbszentrale fehlte es jedoch an einer unabhängigen Prüfung. Die angebliche Testseite sei vielmehr vom Unternehmen selbst erstellt und betrieben worden. Gerade hierin liegt aus Sicht der Wettbewerbshüter das Problem: Verbraucherinnen und Verbraucher verbinden mit Begriffen wie „Testsieger“ oder „Warentest“ regelmäßig die Erwartung einer neutralen, sachkundigen Bewertung durch Dritte.

Wird diese Erwartung enttäuscht, kann dies die geschäftliche Entscheidung beeinflussen. Denn ein Testergebnis verliert deutlich an Gewicht, wenn bekannt ist, dass Anbieter zugleich Test, Plattform und Vermarktung kontrollieren.

Werbliche Darstellung statt objektiver Vergleich

Hinzu kam, dass es laut Wettbewerbszentrale an einer echten Vergleichbarkeit fehlte. Eine objektive Gegenüberstellung mehrerer Produkte habe nicht stattgefunden. Stattdessen wies die Testseite einen klar werblichen Charakter auf: Das als „Testsieger“ präsentierte Produkt wurde hervorgehoben und direkt in den Shop verlinkt, während andere Produkte ohne vergleichbare Sichtbarkeit blieben. Auch eine Kennzeichnung als Werbung fehlte. Ein weiterer Aspekt, der zur Irreführung beitragen kann.

Für Online-Händler lässt sich daraus eine klare Leitlinie ableiten: Aussagen wie „Testsieger“, „Warentest“, „geprüft“ oder „objektiv getestet“ sollten nur dann verwendet werden, wenn tatsächlich eine Prüfung durch einen neutralen Dritten nach nachvollziehbaren Kriterien erfolgt ist, und die Herkunft des Tests transparent dargestellt wird. Betreiben Unternehmen eigene Vergleichs- oder Testseiten zur Verkaufsförderung, müssen diese als Werbung gekennzeichnet sein. Das gilt auch dann, wenn es sich um Eigenwerbung handelt.

Die beanstandete Werbung wurde nach Abgabe einer Unterlassungserklärung inzwischen offline genommen.

Veröffentlicht: 17.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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cf
18.03.2026

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Eigentlich müsste die EU da eingreifen. Es kann ja nicht sein, dass jeder ein "Testinstitut" aufmacht und irgendwelche wissenschaftlich nicht relevanten Tests mit frei erfundenen Kriterien von Laien durchführen lässt. Womöglich noch mit staatlicher Finanzierung (oh, klingt wie Stiftung Warentest...) Da müsste es doch strenge Regeln mit Zulassungen geben? Das wäre dann auch Verbraucherschutz - würde aber die Wirtschaft dann nicht so sehr belasten, also lohnen sich solche Regeln nicht :-)