Werbliche Darstellung statt objektiver Vergleich
Hinzu kam, dass es laut Wettbewerbszentrale an einer echten Vergleichbarkeit fehlte. Eine objektive Gegenüberstellung mehrerer Produkte habe nicht stattgefunden. Stattdessen wies die Testseite einen klar werblichen Charakter auf: Das als „Testsieger“ präsentierte Produkt wurde hervorgehoben und direkt in den Shop verlinkt, während andere Produkte ohne vergleichbare Sichtbarkeit blieben. Auch eine Kennzeichnung als Werbung fehlte. Ein weiterer Aspekt, der zur Irreführung beitragen kann.
Für Online-Händler lässt sich daraus eine klare Leitlinie ableiten: Aussagen wie „Testsieger“, „Warentest“, „geprüft“ oder „objektiv getestet“ sollten nur dann verwendet werden, wenn tatsächlich eine Prüfung durch einen neutralen Dritten nach nachvollziehbaren Kriterien erfolgt ist, und die Herkunft des Tests transparent dargestellt wird. Betreiben Unternehmen eigene Vergleichs- oder Testseiten zur Verkaufsförderung, müssen diese als Werbung gekennzeichnet sein. Das gilt auch dann, wenn es sich um Eigenwerbung handelt.
Die beanstandete Werbung wurde nach Abgabe einer Unterlassungserklärung inzwischen offline genommen.
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