Einige Werbeaussagen können abgemahnt werden, obwohl sie zunächst der Wahrheit entsprechen. Doch bei Angaben wie „geprüfte Qualität“, „Testsieger“ oder beim Werben mit einer Herstellergarantie müssen der Kundschaft noch weiterführende Informationen bereitgestellt werden. Sonst kann es, so wie in diesem Fall, zu einer Abmahnung kommen.
Unzulässige Werbung mit Prüfsiegel
Wer mahnt ab? Detia Freyberg GmbH
Wie viel? 2.293,25 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Hat ein Produkt eine besondere Qualität, die von einer Stelle geprüft wurde, möchten Händler:innen natürlich damit werben. Hat eine besondere Prüfung, zum Beispiel durch Stiftung Warentest, stattgefunden, darf damit auch geworben werden. Allerdings müssen dann auch alle Informationen oder die Fundstelle, in der die Informationen sind, mit angegeben werden. Ein Händler für Pflanzenschutzmittel warb in seinem Shop damit, dass es sich um „geprüfte Qualität“ handelt. Allerdings machte er keine weiteren Angaben zu den Prüfkriterien oder der Fundstelle.
Zudem wird das Produkt als Pflanzenschutzmittel verkauft, ohne, dass es als solches zugelassen wurde. Nach der EU-Pflanzenschutzverordnung sind solche Mittel allerdings zulassungspflichtig. Diese Fehler fielen einem Mitbewerber auf und der Händler erhielt eine Abmahnung.
Verstoß gegen die Kosmetikverordnung
Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 374,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Kosmetikprodukten
Händler:innen, die Kosmetikprodukte verkaufen, müssen die Pflichten der Kosmetikverordnung beachten. Artikel 19 der Verordnung regelt, welche Angaben auf dem Produkt selbst gemacht werden müssen. Dazu gehört unter anderem, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum, der Verwendungszweck und besondere Vorsichtsmaßnahmen angegeben werden müssen.
Ein Ebay-Händler, der eine Gelenk-Salbe verkaufte, hat einige Pflichtangaben auf dem Produkt nicht angegeben. Dies fiel der Wettbewerbszentrale bei einem Testkauf auf, woraufhin der Händler eine Abmahnung erhielt
Verkauf ohne Altersprüfung
Wer mahnt ab? ARTEL SHOP (vertreten durch Kanzlei IPPC LAW)
Wie viel? 1.295,43 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Alkohol
Dass Alkohol nicht an Personen verkauft werden darf, die jünger als 16 beziehungsweise 18 Jahre sind, dürfte jedem klar sein. Während im stationären Handel vor der Abgabe des Alkohols der Ausweis kontrolliert wird, gestaltet sich das Prozedere im Online-Handel etwas komplizierter. Hier muss das Produkt mit Altersprüfung versendet werden, sodass der Versanddienstleister vor Abgabe der Ware kontrollieren muss, ob die Person über 16 beziehungsweise 18 Jahre alt ist.
Ein Online-Händler, der auf Ebay alkoholische Getränke anbot, gab zwar an, dass diese mit Altersprüfung versendet werden. Ein Testkauf ergab allerdings, dass dies nicht stimmte. Der Händler erhielt daraufhin eine Abmahnung.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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