Diese Werbeversprechen führen zur Abmahnung

Veröffentlicht: 13.03.2026
imgAktualisierung: 13.03.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
13.03.2026
img 13.03.2026
ca. 2 Min.
Finde den Fehler
OHN-Media
Heilversprechen und Aussagen zur Klimaneutralität sorgen immer wieder für Abmahnungen bei Händler:innen.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Einige Werbeaussagen sind besonders anfällig für Abmahnungen. Immer wieder werden Händler:innen abgemahnt, weil sie eine bestimmte heilende Wirkung oder einen anderen gesundheitlichen Vorteil versprechen. Sowohl das Heilmittelwerbegesetz als auch die Health-Claims-Verordnung regeln relativ streng, welche Aussagen erlaubt sind und welche nicht. 

In diesem Beispielshop wurde dem Händler allerdings nicht nur ein Heilversprechen zum Verhängnis, auch ein Versprechen zu Klimaneutralität kann hier für eine Abmahnung sorgen. 

Himalayasalz und heilendes Licht

Die Angabe „Himalayasalz“ sorgt immer wieder für Abmahnungen unter Händler:innen. Denn oftmals stammt das verwendete Salz nicht aus der Himalaya-Region, sondern aus der Salt Range in Pakistan. Wird es dennoch als Himalaya-Salz bezeichnet, handelt es sich um eine irreführende geografische Angabe.

Hier wird außerdem versprochen, dass es sich um ein heilendes Licht handelt. Auch diese Angabe kann irreführend sein. Weitere Angaben dazu, was geheilt werden soll und ob diese Heilung wissenschaftlich nachweisbar ist, sucht man hier vergeblich. Solche Begriffe sollten nicht ohne weiteres in die Produktbeschreibung aufgenommen werden. 

„Klimaneutral bis 2030“

Auch Aussagen zur Klimaneutralität sind häufig abmahngefährdet. Wenn damit geworben wird, dass ein Produkt oder Unternehmen klimaneutral ist, oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt klimaneutral sein will, muss auch darüber aufgeklärt werden, wie diese Klimaneutralität erreicht wird. Hier wird lediglich behauptet, dass die Kosmetik bis 2030 klimaneutral sein wird. Weiterführende Angaben, wie das erreicht werden soll, sucht man vergeblich. Aussagen zur CO₂-Reduzierung, zur Klimaneutralität oder andere umweltbezogene Angaben dürfen nur dann genutzt werden, wenn für Verbraucher:innen nachvollziehbar ist, wie dieses Ziel erreicht wird. Die weiterführenden Informationen können beispielsweise verlinkt werden. Ein Werbeversprechen ohne weitere Informationen ist irreführend und kann abgemahnt werden. 

Veröffentlicht: 13.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 13.03.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

Martin
16.03.2026

Antworten

Bei der Salzkristallleuchte fehlt auch noch ein sichtbarer Hinweis auf die Energieeffizienzklasse, wenn eine Lichtquelle darin verbaut ist.