In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Für Online-Händler:innen steht die stressigste Zeit des Jahres an: die Vorweihnachtszeit. Damit zum saisonalen Stress nicht auch noch eine Abmahnung hinzukommt, sollten Händler:innen gerade bei Rabattaktionen einiges beachten. Doch auch Gesetze wie die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) können schnell für eine Abmahnung sorgen, wie dieser Beispielshop zeigt.
Ungenaue Angabe zur Rabattaktion
Nicht nur am Black Friday versuchen Händler:innen, mit Rabattaktionen neue Kund:innen in den Shop zu locken. Dabei sollte allerdings darauf geachtet werden, dass der Kundschaft alle wichtigen Informationen mitgeteilt werden.
In diesem Beispielshop wird damit geworben, dass eine Woche lang 20 Prozent Rabatt auf den gesamten Shop gegeben werden. Allerdings ist für Besucher:innen nicht ersichtlich, wann die Rabattaktion begonnen hat und wann sie endet. Händler:innen sollten im besten Falle ein konkretes Datum angeben.
Händler:innen müssen außerdem darauf achten, dass darauf hingewiesen wird, falls bestimmte Produkte von der Aktion ausgenommen sind. Gerade wenn preisgebundene Artikel wie Bücher verkauft werden, ist ein Hinweis notwendig.
Fehlende Informationsangaben
Seit dem 13.12.2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung (GPSR), die für Händler:innen einige Informationspflichten mit sich bringt. Unter anderem müssen Händler:innen Herstellerinformationen im Shop angeben. Dazu zählen mindestens der Name, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Herstellers. Hier wurde lediglich eine E-Mail-Adresse angegeben, unter der die Angaben erfragt werden können. Das erfüllt nicht die Informationspflichten der GPSR und kann abgemahnt werden.
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