Beispiele aus der Praxis
Unter den Abmahnern haben sich in den letzten Jahren einige „Klassiker“ herauskristallisiert, die in der Vergangenheit immer wieder mit der Begründung des Werbens mit Selbstverständlichkeiten abgemahnt wurden.
„Versicherter Versand“
Viele Händler:innen lassen ihre Sendungen versichern. Gerade, wenn man hochpreisige Ware versendet, scheint das keine schlechte Idee zu sein. Immerhin hört man oft genug von defekten oder verloren gegangenen Paketen. Allerdings sollte mit dieser Aussage nicht im Shop geworben werden. Denn für die Kundschaft macht es keinen Unterschied, ob die Ware versichert versendet wurde, da Händler:innen ohnehin haften müssen, falls etwas verloren geht. Ob der Händler oder die Händlerin nun das Paket versichert hat, bringt der Kundschaft keinen Vorteil. Lassen Händler:innen ihre Ware also versichern, hat es nur Auswirkungen auf sie selbst und den Transportdienstleister. Für die Kundschaft ändert sich nichts, denn falls etwas unterwegs verloren geht, muss der Händler oder die Händlerin ohnehin dafür haften und das Geld zurückerstatten, oder neue Ware lossenden, ob die Ware nun versichert ist oder nicht.
Auch das Landgericht Mannheim hat im Jahr 2006 entschieden, dass die Angabe, ob ein Versand versichert ist oder nicht, irreführend ist. Ebenso die Angabe, dass der Versand nicht versichert ist, wurde hier als irreführend eingeschätzt. Denn hier könnten Verbraucher:innen denken, dass Schäden beim Versand nicht von der Haftung des Shops abgedeckt sind.
„14 Tage Widerrufsrecht“
Auch die Angabe, dass es ein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt, darf nicht werbend genutzt werden. Immerhin ist ein Widerrufsrecht von 14 Tagen für Verbraucher:innen gesetzlich vorgeschrieben. Händler:innen sollten allerdings beachten, dass es in den Widerrufsbedingungen Pflicht ist, auf den Zeitraum des Widerrufs hinzuweisen. Bieten Händler:innen freiwillig ein längeres Widerrufsrecht an, darf damit geworben werden, denn hier gibt es ja Vorteile, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen.
„Nur Originalware“
Leider finden sich im Internet immer wieder Shops, die Fälschungen, zum Beispiel von bekannten Marken, verkaufen. Trotzdem sollten Händler:innen nicht damit werben, dass sie nur Originalware verkaufen. Hier ist die Rechtsprechung in der Vergangenheit keine klare Linie gefahren. Während das Landgericht Bochum im Jahr 2009 entschied, dass die Werbung auf Ebay für ein Parfüm mit „100 % Originalware“ unzulässig sei und eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, entschied das OLG München zugunsten eines Unternehmens, welches seine Marke mit „Das Original“ beworben hatte.
Fest steht allerdings, dass diese Angabe immer wieder abgemahnt wird, sodass Händler:innen, um auf Nummer sicher zu gehen, nicht damit werben sollten.
„CE-geprüft“
Einige Händler:innen wollen in ihrem Shop hervorheben, dass ihre Produkte eine CE-Kennzeichnung haben. Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich um einen Hinweis, den Händler:innen selbst an ihren Produkten anbringen, um deutlich zu machen, dass alle Anforderungen von EU-Richtlinien eingehalten werden. Da die CE-Kennzeichnung verpflichtend ist, handelt es sich bei einem Werben damit auch um ein Werben mit Selbstverständlichkeiten. Außerdem können Begriffe wie „CE-zertifiziert“ irreführend sein, da Verbraucher:innen den Eindruck bekommen könnten, es hätte eine Zertifizierung von einer anderen Stelle stattgefunden.
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