Vorsicht: Diese Angabe bei Tierfutter ist abmahngefährdet

Veröffentlicht: 19.03.2026
imgAktualisierung: 19.03.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
19.03.2026
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Hund neben Fressnapf
Chalabala / Depositphotos.com
Wettbewerbszentrale beanstandet krankheitsbezogene Aussagen bei Ergänzungsfuttermitteln – Gericht sieht „Wurmkur“ als unzulässig.


Die Wettbewerbszentrale hat nach eigenen Angaben vermehrt gesundheits- und krankheitsbezogene Werbeaussagen bei Ergänzungsfuttermitteln für Heimtiere beanstandet. Im Zentrum stehen Formulierungen wie „Wurmkur“ oder „Wurmmittel“. In mehreren Fällen seien Verstöße außergerichtlich abgestellt oder kurzfristig per Anerkenntnisurteil beendet worden. Für Online-Händler bedeutet das: Begriffe mit Krankheitsbezug können rechtliche Risiken bergen.

Rechtlicher Rahmen und Kernaussage des Gerichts

Nach der Futtermittelverordnung dürfen Ergänzungsfuttermittel nicht mit Eigenschaften zur Vorbeugung, Heilung oder Linderung von Tierkrankheiten beworben werden. Laut Wettbewerbszentrale habe ein Landgericht in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass selbst einschränkende Zusätze wie „sekundierend“ die Unzulässigkeit nicht aufheben. Entscheidend sei die Erwartung der Zielgruppe: Der Begriff „Wurmkur“ werde regelmäßig als Hinweis auf eine wissenschaftlich gesicherte Wirkung gegen Wurmbefall verstanden. Damit liege ein unzulässiger Krankheitsbezug vor.

Was Händler jetzt beachten sollten

Produktbezeichnungen und Werbetexte für Ergänzungsfuttermittel sollten keinen Bezug zu Krankheiten herstellen. Begriffe wie „Wurmkur“, „Wurmmittel“, „entzündungshemmend“ oder „gegen Parasiten“ können problematisch sein. Auch relativierende Zusätze („sekundierend“, „begleitend“, „unterstützend bei …“) änderten nach der gerichtlichen Einschätzung nichts an der Wirkung der Kernbotschaft.

Maßstab ist das Verständnis durchschnittlicher Verbraucher. Wenn ein erheblicher Teil der Kundschaft Aussagen als Behandlung oder Vorbeugung gegen Krankheiten versteht, drohen Abmahnungen und gerichtliche Schritte.

Hintergrund: Erwartungshaltung der Zielgruppe

Das Gericht habe betont, dass vielen Verbrauchern die Bedeutung des Wortes „sekundierend“ nicht geläufig sei. Selbst informierte Käufer würden bei „Wurmkur“ an positive Wirkungen bei bestehendem oder drohendem Wurmbefall denken. Der Durchschnittsverbraucher nehme an, dass das Produkt Leiden lindere, beseitige oder Folgekrankheiten vermeide – genau das sei bei Futtermitteln nicht zulässig. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 19.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 19.03.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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