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Diese Versprechen sorgen für eine Abmahnung

Veröffentlicht: 28.08.2026
imgAktualisierung: 28.08.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
28.08.2026
img 28.08.2026
ca. 2 Min.
Finde den Fehler
Händlerbund
Manche Werbeversprechen sorgen für eine Abmahnung, auch dann, wenn sie der Wahrheit entsprechen.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Harmlos wirkende Werbeaussagen können schnell für eine Abmahnung sorgen. Dabei muss die Aussage nicht einmal falsch sein. Auch Werben mit Selbstverständlichkeiten oder das Fehlen von weiteren Informationen können schon eine Abmahnung nach sich ziehen. Gerade bei Versprechen, die sich auf die Umweltfreundlichkeit beziehen, ist Vorsicht geboten.

„Zertifiziert umweltfreundlich“

In diesem Beispiel-Shop wird damit geworben, dass es sich um „zertifiziert umweltfreundliche“ Versandverpackungen handeln würde. Weiterführende Informationen, von welcher Stelle das Zertifikat kommt und was konkret zertifiziert wurde, sucht man allerdings vergebens.

Gerade das sogenannte Greenwashing wird immer wieder von Umweltverbänden und Mitbewerbern abgemahnt. Hinzu kommt, dass sich die Anforderungen an sogenannte Green Claims ab September 2026 noch einmal verschärfen. Pauschale unbelegte Aussagen dürfen künftig nur noch mit konkretem Nachweis erbracht werden.

DSGVO-konformer Versand

Auch im Check-out befindet sich eine Abmahnfalle. Hier wird angegeben, dass es sich um DSGVO-konformen Versand handelt. Auch wenn es sich dabei um eine korrekte Angabe handelt, kann so eine Werbeaussage problematisch werden. Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet Werben mit Selbstverständlichkeiten. Händler:innen dürfen rechtliche Vorgaben nicht so darstellen, dass der Eindruck erweckt wird, es würde sich um ein besonders tolles Angebot handeln, obwohl eigentlich nur rechtliche Vorgaben befolgt werden.

Denn der Versand muss ohnehin DSGVO-konform erfolgen, da es sich dabei um eine rechtliche Vorgabe handelt. Außerdem ist nicht erkennbar, inwiefern der Versand nicht DSGVO-konform erfolgen kann.

Veröffentlicht: 28.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 28.08.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Max Mustermann
02.09.2026

Antworten

Ich hoffe doch einmal Ihr seid so fair und schreibt den jeweiligen Shop (Inhaber) an, um ihn auf derartige Fehler direkt aufmerksam zu machen, oder lasst ihr ihn ins offene Messer laufen? Ansonsten ist der Artikel gut gemacht, da ich selber 2x überlegen musste, in puncto Selbstverständlichkeit. Mann wird mit der Zeit echt Blind bei solchen Kleinigkeiten. Voralem da die Herrschaften in Brüssel eh nichts besseres zu tun haben, als derartige Spitzfindigkeiten zu untermauern und gleich die Finger anzuheben um ... ... ... ...warum schreibe ich das hier überhaubt ihr wisst selber was gemeint ist.
Redaktion
03.09.2026
Hallo Max, es handelt sich bei dem gezeigten Shop um einen Mustershop und keinen echten.
Name
02.09.2026

Antworten

und es fehlen die wesentlichen Merkmale im Checkout