DHL-Paket versprochen, Großbrief geliefert
Wer mahnt ab? Michaela Maurer (über die Kanzlei HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.299,62 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Ein Online-Händler hat in seinem Shop damit geworben, Bestellungen per DHL-Kleinpaket inklusive Sendungsverfolgung zu versenden. Tatsächlich jedoch erhielten Kunden ihre Ware lediglich per normalem Großbrief – ohne jede Möglichkeit der Nachverfolgung oder anderer Annehmlichkeiten eines Paketes. Dieses Vorgehen stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar und kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden.
Denn für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Versandart oft kaufentscheidend – sie erwarten bei einem DHL-Kleinpaket eine sichere Zustellung mit Tracking-Option sowie weiteren Services wie einer Abstellgenehmigung. Wird dieses Versprechen nicht eingehalten, liegt eine Wettbewerbsverletzung vor, die die Konkurrenz oder Verbraucherschutzverbände abmahnen können.
Achtung: Online-Shops müssen in diesem Zusammenhang auch darauf achten, nicht mit einem versicherten Versand zu werben. Ist Absender und Verkäufer ein Unternehmen, trägt dieses das Risiko von Verlust oder Beschädigung – bis zur Übergabe. Eine solche Werbeaussage könnte daher ebenfalls als wettbewerbswidrig angesehen werden und eine Abmahnung nach sich ziehen.
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