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Versandangabe und Markennennung sorgen für Abmahngefahr

Veröffentlicht: 21.11.2025
imgAktualisierung: 21.11.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
21.11.2025
img 21.11.2025
ca. 2 Min.
Finde den Fehler
OHN-Media
Ein falscher Begriff in der Artikelbeschreibung und schon flattert eine Abmahnung ins Haus.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Auch wenn sie im Alltag oft als Gattungsbegriff genutzt werden, sorgen einige Begriffe schnell für eine Abmahnung, da es sich um Markenbegriffe handelt. Wird der Begriff dennoch benutzt, dauert es meist nicht lange, bis es zu einer markenrechtlichen Abmahnung kommt. So erging es auch dem Händler in diesem Beispielshop. Außerdem wurde eine ungenaue Versandangabe dem Händler zum Verhängnis. 

Inbusschlüssel oder Innensechskant?

Auch wenn die Mehrheit jeden Innensechskantschlüssel als Inbusschlüssel bezeichnet, handelt es sich dabei um einen Markennamen, der nur vom Markeninhaber genutzt werden darf. In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Markenprodukt von Inbus, wie sich aus der Produktbeschreibung ergibt. Die Verwendung des Markenbegriffs stellt einen Verstoß gegen das Markenrecht dar und kann abgemahnt werden. Da hier neben den Abmahnkosten häufig noch Schadensersatz hinzukommt, sind markenrechtliche Abmahnungen häufig besonders teuer. 

Händler:innen sollten daher bei Produktbezeichnungen achtsam sein und überprüfen, welche Bezeichnungen markenrechtlich geschützt sind. 

Ungenaue Versandangabe

Auch auf der Check-out-Seite befindet sich ein Fehler, der eine Abmahnung nach sich ziehen kann. Die Versandangabe ist hier mit „In der Regel 3-4 Werktage“ angegeben. Für Verbraucher:innen ist allerdings nicht ersichtlich, wann der Regelfall ist und wann der Versand länger als 3-4 Werktage dauert. Die Versandangabe muss nicht auf den Tag genau sein, sollte allerdings immer so genau wie möglich sein. Eine zu ungenaue Angabe verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden.

Veröffentlicht: 21.11.2025
img Letzte Aktualisierung: 21.11.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Karsten Möller
26.11.2025

Antworten

Gab es den zu diesem Inbusschlüssel schonmal ein Abmahnung für einen Händler oder ist das etwas, das rein theoretisch passieren könnte ?
Redaktion
27.11.2025
Hallo,

ja, dazu gibt es tatsächlich Abmahnungen. Hier zum Beispiel:
https://ohn.haendlerbund.de/recht/abmahnungen/e-mail-werbung-kanzlei-neue-sandhage

Wer mahnt ab? INBUS IP GmBH (vertreten durch BEITEN BURKHARDT Rechtsanwalts mbH)
Wie viel? 2.123,08 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Mit den besten Grüßen
die Redaktion