Ab August müssen Händler:innen sich an die neue Verpackungsverordnung PPWR halten. Doch bereits jetzt kann es zu Abmahnungen kommen, wenn die Regeln des Verpackungsgesetzes nicht eingehalten werden.
Scheinprivates Handeln und fehlende LUCID-Registrierung
Wer mahnt ab? Kanzlei Diesel Schmitt Ammer
Wie viel? 1.590,91 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Verkäufer:innen, die gewerblich handeln, müssen sich an viele Regeln und Gesetze halten. Gerade im B2C-Handel gibt es viele verbraucherrechtliche Vorschriften, die Händler:innen das Leben schwer machen. Da könnte man auf die Idee kommen, vermeintlich „privat“ zu handeln. Das dachte sich wohl ein Händler, der auf Ebay Münzen verkauft. Obwohl er jährlich bis zu 500 Verkäufe tätigte, gab er an, dass es sich um einen privaten Verkauf handele. So versuchte er, das Widerrufsrecht zu umgehen. Außerdem hatte er keine Registrierung beim LUCID-Verpackungsregister vorgenommen.
Ein solches Vorgehen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Bei der Entscheidung, ob ein gewerbliches Handeln vorliegt oder nicht, kommt es nicht darauf an, was Händler:innen selbst für eine Angabe machen, sondern, ob tatsächlich ein regelmäßiges Verkaufen mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Der Händler wurde abgemahnt und ihm wurden Abmahnkosten in Höhe von 1.590,91 Euro in Rechnung gestellt.
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen und Grundpreis
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 300 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Gesundheitsprodukten
Händler:innen, die Kosmetikprodukte verkaufen, müssen darauf achten, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis mit anzugeben. Ein Händler auf Amazon verkaufte Hautcreme und gab lediglich den Gesamtpreis des Produkts an. Außerdem verkaufte er Nahrungsergänzungsmittel und warb mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen. Er gab an, dass das Produkt eine „entgiftende" Wirkung habe. Für die Wirkung fehlt allerdings ein wissenschaftlicher Nachweis.
Der Verband Sozialer Wettbewerb mahnte dieses Vorgehen ab und verlangte Abmahnkosten in Höhe von 300 Euro.
Markenrechtsverletzung durch Duftzwillinge
Wer mahnt ab? L’Oréal Deutschland GmbH (vertreten durch Kanzlei Lubberger Lehment)
Wie viel? 2.123,08 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen die Parfum verkaufen
Parfums von bekannten Marken können ziemlich teuer sein. Daher sind sogenannte Duftzwillinge bei Verbraucher:innen beliebt. Für einen Bruchteil des Preises wird eine günstige Alternative angeboten, die ähnlich riechen soll. Händler:innen, die so genannte Duftzwillinge verkaufen, begehen allerdings schnell einen Markenrechtsverstoß.
In seinem eigenen Online-Shop verkaufte ein Händler Parfums und gab dabei das teurere Pendant dazu an. Damit wird durch eine Nachahmung der gute Ruf der geschützten Marke ausgenutzt. Dabei handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der von der Markeninhaberin verfolgt wurde.
Artikelbild: https://www.depositphotos.com
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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