Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Transportschaden: Dieser Hinweis sorgt für eine Abmahnung

Veröffentlicht: 15.08.2025
imgAktualisierung: 15.08.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
15.08.2025
img 15.08.2025
ca. 2 Min.
Finde den Fehler
OHN-Media
Beim Versand von zerbrechlicher Ware kann auf dem Transportweg schnell etwas kaputtgehen. Kann die Haftung eingeschränkt werden?


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Sowohl für die Kundschaft als auch für Händler:innen ist beschädigte Ware auf dem Transportweg ein großes Ärgernis. Damit es für den Händler nicht zu teuer wird, kommen manche auf die Idee, die Haftung gegenüber der Kundschaft einzuschränken. Das ist allerdings keine gute Idee, wie dieses Beispiel zeigt.

Verbotene AGB-Klausel

In diesem Beispielshop für Wein hat der Händler in den AGB die Haftung für Transportschäden ausgeschlossen, sowohl für den Paketverlust als auch für eine Beschädigung. Bei Verträgen mit Verbraucher:innen ist allerdings gesetzlich vorgeschrieben, dass die Haftung beim Händler liegt. 

Auch der Zusatz, dass sich Verbraucher:innen mit dieser Regel einverstanden erklären, lässt eine solche Klausel nicht zu. Gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften dürfen in den AGB nicht umgangen werden. Die AGB-Klausel ist somit nicht nur unwirksam, sondern kann auch abgemahnt werden. 

Wenn die Ware trotz ordnungsgemäßer Verpackung auf dem Transportweg beschädigt wird, bleibt der Händler allerdings nicht auf den Kosten sitzen, sondern kann den Schaden gegenüber dem Transportdienstleister geltend machen. 

Sehr bekömmlicher Wein

Sowohl Kaffee als auch alkoholische Getränke werden immer wieder als „bekömmlich“ bezeichnet. Dabei handelt es sich allerdings um eine nicht zulässige, gesundheitsbezogene Aussage. Gesundheitsbezogene Aussagen sind nur nach den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung zulässig. Gerade die Wortwahl „bekömmlich“ wurde in der Vergangenheit immer wieder abgemahnt. 

Zudem befindet sich auf der Verkaufsseite ein Hinweis, dass der Widerruf ausgeschlossen ist, da es sich um zerbrechliches Gut handelt. Auch dieser Hinweis ist eine unzulässige Beschränkung des Verbraucherschutzrechts und kann abgemahnt werden.

Veröffentlicht: 15.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 15.08.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
Kommentar schreiben

Martin
20.08.2025

Antworten

@ Bodo: Dem kann ich nur zustimmen. Wir haben von DPD zwar schon Schäden erstattet bekommen, aber das ist pro Schaden eine Stunde Arbeit und viel Ärger. Man bekommt dann einen Bruchteil (DPD rechnet mit 40% Marge bei Eigenproduktionen, Versandkosten werden nicht erstattet). Bei 50€ bekommt man dann vielleicht 20€ zurück. Ergebnis ist, dass man es lässt und DPD damit das Ziel erreicht hat.
Bodo
15.08.2025

Antworten

"Wenn die Ware trotz ordnungsgemäßer Verpackung auf dem Transportweg beschädigt wird, bleibt der Händler allerdings nicht auf den Kosten sitzen, sondern kann den Schaden gegenüber dem Transportdienstleister geltend machen." Geltend machen kann man seinen Schaden selbstverständlich immer. Nur in den meisten Fällen wird sowas rigoros vom Versender abgelehnt mit der Begründung, wenn Glas kaputt geht, war es eben nicht ausreichend verpackt. Selbst, wenn es noch so gut verpackt war, um einen Sturz aus 1 Meter Höhe zweifelsfrei zu überstehen, spielt das jedoch überhaupt keine Rolle, wenn man sieht, wie zum Beispiel DPD bei uns mit den Paketen umgeht. Da werden die Pakete, auf denen sogar das deutlich erkennbar rote Glas-Klebewand aufgebracht wurde, gerne mal im hohen Bogen mit einem dumpfen Schlag in den Transporter geworfen. Wir haben regelmäßig (fast täglich) Videoaufzeichnungen unserer Überwachungskamera, mit denen wir dies beweisen können. DPD übernimmt aber trotz dieser Videos keine Haftung, wenn etwas zu Bruch geht. Auch hier heißt es dann gerne "Wenn Sie wissen, dass die Pakete geworfen werden, müssen Sie sie halt noch besser verpacken." und schon bleibt man auf dem Schaden sitzen. Bisher wurde von DPD noch nie auch nur ein einziger Schaden erstattet, und wir haben davon im Schnitt etwa 20 im Monat (mal mehr, mal weniger).
Udo
20.08.2025
Paketdienstleister haben es überproportional mit ungelernten Kräften zu tun. Keine Entschuldigung, nur eine Feststellung. Wichtig: Man muss als Versender darauf reagieren. Sollte ein Paketdienstleister so beim Versender auftreten ("ala Pech gehabt"): Über Ansprechpartner klären, oder man wechselt. Abgesehen davon: Man kann Verpackungen zertifizieren lassen, dann werden die Schäden gezahlt. Weiterhin kommt es auf die Verpackung an (Thema "Schadenbild von außen nach innen"). Man hat also tatsächlich reale Lösungsansätze.
Alexander Z.
20.08.2025
Hallo Bodo, da würde ich mal ganz schnell den Versanddienstleister wechseln. wenn ihr im Monat 20 Schäden zu beklagen habt, nehme ich an, dass euer Versandaufkommen nicht marginal ist. Da dürftet ihr auch bei DHL schon recht gute Konditionen bekommen. Kunden von mir haben auch mit DPD schlechte Erfahrungen wegen der Behandlung der Pakete und haben gewechselt.
Sandra
20.08.2025
ohje, dann würde ich aber den Versanddienstleister wechseln. Wir arbeiten seit 23 Jahren mit DHL zusammen und hatten tatsächlich in dieser Beziehung noch nie Probleme. DHL hat die wenigen Pakete, die kaputt gegangen sind, erstattet. Nur falsche Zustellungen werden gern mal versucht, in Rechnung zu stellen, aber wenn man die Zeit investiert und die Rechnung nach solchen Fehlberechnungen durchforstet, hat man auch hier sehr gute Chancen, dass fair storniert wird ,o) DPD hören wir nie Gutes.