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Teure Abmahnfallen für Händler:innen: Gefahrstoffkennzeichnung, ElektroG & Markenrecht

Veröffentlicht: 30.04.2026
imgAktualisierung: 30.04.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
30.04.2026
img 30.04.2026
ca. 2 Min.
Produkte mit Warnsymbolen
Erstellt mit KI
In dieser Woche wurden die CLP-Verordnung, das Elektrogesetz und das Markenrecht einigen Händler:innen zum Verhängnis.


Die Abmahnfälle in dieser Woche zeigen, wie viel es im Online-Handel zu beachten gibt. Fehlende Kennzeichnungen bei Gefahrstoffen, unterlassene Registrierungen und ein Markenrechtsverstoß. Gerade ein Marlenrechtsverstoß kann für Händler:innen teuer werden.

Fehlende Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Futtermitteln

Ein Online-Händler für Insektenschutzmittel für Tiere und Futtermittel wurde gleich wegen mehrere Verstöße abgemahnt. Zum einen hat er gegen die CLP-Verordnung verstoßen. Die CLP-Verordnung regelt, welche Gefahrenhinweise bei Produkten, die gefährliche Stoffe enthalten, abgebildet werden müssen. Der Händler verkaufte Insektenschutzmittel für Pferde ohne die Hinweispflichten der CLP-Verordnung zu beachten. Zudem wurden die Vorgaben der Biozidverordnung missachtet. Biozidprodukte dürfen nicht als „tierfreundlich“, „natürlich“ oder „ungiftig" beworben werden. Hier wurden die Insektenschutzmittel allerdings unter anderem als „natürlich“ beworben.

Außerdem verkaufte er Futtermittel und bewarb diese mit angeblich heilenden Eigenschaften. Damit wurde gegen das Wettbewerbsrecht und gegen das Verbot von krankheitsbezogener Werbung verstoßen.

Fehlende Registrierung (ElektroG)

Wer mahnt ab? Lauterer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Elektrogeräten

Händler:innen, die Elektrogeräte verkaufen, müssen sich bei der Stiftung EAR registrieren. Ein Verstoß dagegen stellt auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Hier wurde die Registrierung einer Gasentladungslampe nicht vorgenommen. Da das Register einsehbar ist, kann ein solcher Fehler Mitbewerbern und Abmahnverbänden schnell auffallen.

Markenrechtsverletzung „Speedminton“

Wer mahnt ab? Speedminton GmbH (vertreten durch Kanzlei Lubberger Lehment)
Wie viel? 2.738,79 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Ein Verkäufer für Badmintonzubehör verkaufte auf Ebay Bälle mit der Bezeichnung „Speed Badminton“. Der Markeninhaber der Marke „Speedminton" sah in der Bezeichnung einen Markenrechtsverstoß. Der Händler wurde aufgefordert den Verkauf zu unterlassen und Auskunft zu erteilen, wie viel Ware schon verkauft wurde. Auf Basis dieser Auskunft wird dann ein Schadensersatz errechnet. Bisher wurden lediglich die Anwaltskosten in Höhe von 2.738,79 Euro in Rechnung gestellt. Eine Markenrechtsverletzung kann also, auch wenn sie unabsichtlich ist, ziemlich teuer für Händler:innen werden.

Veröffentlicht: 30.04.2026
img Letzte Aktualisierung: 30.04.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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