Kundenbewertungen gelten als wichtiger Kompass beim Online-Kauf. Doch oft bleibt unklar, ob die angezeigten Sterne und Kommentare tatsächlich von echten Kundinnen und Kunden stammen oder beispielsweise von einer anderen Quelle, z. B. der Herstellerwebseite übernommen wurden. Eine Überprüfung der Verbraucherzentralen zeigt: Zahlreiche Anbieter halten die gesetzlichen Transparenzpflichten nicht ein.

Bundesweite Überprüfung: Rund jedes vierte Unternehmen abgemahnt

Zwischen April und Juli 2025 haben die Verbraucherzentralen gemeinsam mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) 462 Webseiten von Online-Shops und Dienstleistern überprüft. Das Ergebnis: 122 Anbieter wurden abgemahnt.

Rund jedes vierte geprüfte Unternehmen blieb dabei die nötige Transparenz schuldig: Es fehlten klare Angaben dazu, ob und wie Bewertungen überprüft werden. Bei weiteren 15 Prozent fanden die Prüfer zwar keine eindeutigen Verstöße, jedoch auch keine veröffentlichten Bewertungen. In Summe hielten damit weniger als 60 Prozent der Anbieter die gesetzlichen Vorgaben ein – ein Hinweis auf weit verbreitete Defizite bei der Umsetzung der Transparenzpflicht.

Transparenz darf nicht im Kleingedruckten versteckt werden

Die Verbraucherzentralen kritisieren, dass viele Unternehmen ihre Hinweise zum Umgang mit Bewertungen schlecht auffindbar platzieren – etwa im Impressum oder in langen AGB. Dabei muss die Information gut sichtbar und rechtzeitig bereitstehen, zum Beispiel auf der Produktseite oder direkt neben den Bewertungen.

„Kundenbewertungen können bei der Orientierung helfen. Daher ist es unerlässlich, dass Unternehmen offenlegen, ob und wie sie gegen Fakes vorgehen“, betont Stefan Brandt, Sprecher der Gemeinschaftsaktion. „Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen deutlich: Es besteht weiterhin großer Handlungsbedarf bei der Transparenz von Online-Bewertungen. Gerade weil Bewertungen einen so großen Einfluss auf Kaufentscheidungen haben, ist Transparenz hier besonders wichtig“, sagt Brandt.

Wettbewerbsrecht verpflichtet zur Offenlegung von Prüfverfahren

  • Seit 2022 schreibt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, dass Unternehmen offenlegen müssen, ob und wie sie Bewertungen auf Echtheit prüfen. 
  • Wer keine Prüfung vornimmt, muss auch das klar angeben. 
  • Wird geprüft, sind die Kriterien offenzulegen – etwa, ob nur Bewertungen von tatsächlichen Käufer:innen berücksichtigt werden oder ob alle Bewertungen, auch negative, veröffentlicht werden.

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