Im Vergleich zu privaten Verkäufer:innen müssen gewerbliche Händler:innen einige Vorgaben beachten. Sich selbst als Privatverkäufer anzugeben, um diese zu entgehen, ist allerdings keine gute Idee und kann abgemahnt werden.
Im Vergleich zu privaten Verkäufer:innen müssen gewerbliche Händler:innen einige Vorgaben beachten. Sich selbst als Privatverkäufer anzugeben, um diese zu entgehen, ist allerdings keine gute Idee und kann abgemahnt werden.
Wer mahnt ab? Michaela Maurer (vertreten durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.419,28 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen auf Ebay
„Privatverkauf – keine Gewährleistung“ – mit diesem Hinweis versuchte ein Ebay-Verkäufer, sich als Privatperson auszugeben. Das Problem: Er bot mindestens 29 Angebote mit neuer Ware an, hatte zahlreiche Verkäufe und war regelmäßig aktiv. Vieles deutet also darauf hin, dass es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt.
Wer gewerblich handelt, kann den verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben nicht entgehen, indem man angibt, man verkaufe nur als Privatperson. Dieses Vorgehen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Bei dieser Abmahnung kamen Kosten in Höhe von über 1.400 Euro zusammen.
Wer mahnt ab? B1 Recordings GmbH (vertreten durch Kanzlei IPPC Law)
Wie viel? 4.363,42 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen, die Social Media nutzen
Auch in dieser Woche wurde die Musiknutzung auf Social Media abgemahnt. Immer wieder werden Songs und Sounds genutzt, die urheberrechtlich geschützt sind. Gerade bei einem gewerblichen Account ist hier allerdings Vorsicht geboten. In der Regel sind die Songs aus der Musikbibliothek nicht für die kommerzielle Nutzung freigegeben. Das wurde einer Shopbetreiberin für Pferdezubehör zum Verhängnis. Sie nutzte auf Instagram den Song „Sweet Lovin’“, ohne dafür die Nutzungsrechte zu haben. In einer Abmahnung wurden über 4.000 Euro von ihr gefordert.
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen im Bereich Nahrungsergänzung
„Antisklerotisch, antimikrobiell, blutstillend, beruhigend, entzündungshemmend, choleretisch, wundheilend, harntreibend“, mit all diesen Eigenschaften für Hagebuttensirup warb eine Händlerin in ihrem Shop. Allerdings fehlten jegliche wissenschaftliche Nachweise für diese Angaben. Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unterliegen allerdings den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung. Wirkversprechen ohne wissenschaftlichen Nachweis verstoßen gegen die Health-Claims-Verordnung und können abgemahnt werden.
In diesem Fall wurde der Verband Sozialer Wettbewerb auf den Verstoß aufmerksam und mahnte die Händlerin ab.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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