Sandhage mahnt wieder ab: Diesmal CE-Kennzeichnung

Veröffentlicht: 02.04.2026
imgAktualisierung: 02.04.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
02.04.2026
img 02.04.2026
ca. 2 Min.
Shop mit Fahrradhelmen
Erstellt mit ChatGPT
Außerdem wurden Händler:innen wegen falschen geografischen Angaben und fehlerhaften Grundpreisen abgemahnt.


Lange war es still um Abmahn-Anwalt Sandhage. In den letzten Wochen erreichten uns allerdings immer wieder Abmahnungen, die in seinem Namen ausgesprochen wurden. Zunächst wurden Material- und Produktangaben abgemahnt, nun erhielt ein Händler eine Abmahnung, der mit dem Begriff „CE-zertifiziert“ warb. 

„CE-zertifiziert“ 

Wer mahnt ab? Mävers Handels GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 1.457,87 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Immer wieder werden Händler:innen abgemahnt, die mit dem Begriff „CE-zertifiziert“ werben. Denn diese Formulierung wirkt, als würde das Produkt von einer behördlichen oder unabhängigen Stelle zertifiziert, obwohl es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers handelt. 

Diesen Fehler machte auch ein Händler für Fahrradhelme auf Ebay und verstieß damit gegen das Wettbewerbsrecht. Knapp 1.500 Euro wurden in der Abmahnung gefordert.

 „Japan-Messer“ aus China

Wer mahnt ab? Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. (vertreten durch Kanzlei Schleinkofer)
Wie viel? 1590,91 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Auf Ebay verkaufte ein Händler Messer, die er als Japan-Messer bezeichnete. Das Problem dabei: die Messer wurden nicht in Japan hergestellt, sondern in China. Bei der Angabe Japan-Messer handelt es sich um eine geschützte geografische Angabe. Wurde ein Produkt nicht zum Großteil dort hergestellt, darf es auch nicht so bezeichnet werden. Dabei handelt es sich sowohl um eine Markenrechtsverletzung als auch um einen Wettbewerbsverstoß. Über 1.500 Euro wurden dabei fällig.

Fehlender Grundpreis

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Kosmetik und Lebensmitteln

Bei Produkten, die nach Gewicht, Größe oder Volumen verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis auch immer der Grundpreis mit angegeben werden. Ein Händler verkaufte auf Amazon unter anderem Shampoo. Statt eines Grundpreises wurde hier lediglich der Stückpreis angegeben. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und somit auch gegen das Wettbewerbsrecht.

Veröffentlicht: 02.04.2026
img Letzte Aktualisierung: 02.04.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
9 Kommentare
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Neo
16.04.2026

Antworten

Schon traurig wenn man immer weiter Nichtigkeiten abmahnen muss um über die Runden zu kommen, weil man sonst zu wenig Arbeit als Anwalt hat..
Ina
07.04.2026

Antworten

Wenn aber Kunden aus Unkenntnis immer wieder danach fragen, z.B. ob das Produkt eine CE-Kennzeichnung hat. Wie formuliert man das auf der Webseite, ohne dass es sich um Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt? Wäre folgende Formulierung möglich: Unser Produkt trägt selbstverständlich die gesetzlich vorgeschriebene CE-Kennzeichnung.
Hasan
07.04.2026

Antworten

Hallo, gibt es keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen? Insbesondere stellt sich die Frage, ob nicht zunächst eine Art Hinweis oder Frist zur Korrektur eingeräumt werden sollte, bevor direkt eine solche Strafzahlung angesetzt wird.
Tom
07.04.2026

Antworten

Hallo, wir betreiben einen reinen B2B Shop unter www.werbefirma.de. In einigen Produkttexten gibt es Hinweise auf entsprechende CE-Zertifizierungen. Müssen wir ebenfalls mit einer Abmahnung rechnen oder gilt das nur für B2C Shops?
Redaktion
07.04.2026
Hallo, das kann auch im B2B-Bereich als irreführend abgemahnt werden, weil die Formulierung eben so nicht stimmt.
Sebastian
07.04.2026

Antworten

Bei dem Absatz zum CE Kennzeichen, der hier ja die allermeisten betreffen dürfte, wäre es nett gewesen, direkt eine rechtssichere Formulierung anzubieten. Vielen Dank im Vorraus
Redaktion
07.04.2026
Es gibt hierzu keine rechtssichere Formulierung, da das Wiedergeben an sich schon als Werben mit Selbstverständlichkeiten gewertet werden kann. Also: Am besten gar nicht erst erwähnen.
Friedrich
16.04.2026
Da die Kunden diese Informationen wollen - und für eine fundierte Kaufentscheidung auch benötigen (es gibt genug Angebote auf den Plattformen bei denen die berühmte Abkürzung für "China Export" falsch verwendet wird), ist das nicht klarstellen, dass das Produkt diese Vorschriften erfüllt, also das Weglassen dieser Information schon wohl (fast) wieder abmahnbar..... Daher unbedingt ein Produktfoto ins Angebot einbauen, bei dem das CE Zeichen gut sichtbar abgebildet ist. Nun ist es nicht extra aufgeführt (Werbung mit Selbstverständlichkeit) sondern Teil des Produktbildes und somit erhält der Kunde nun die für ihn wichtige Information.
Redaktion
16.04.2026
Das Weglassen des CE-Zeichens ist für sich genommen tatsächlich nicht abmahnbar. Eine Pflicht, das CE-Zeichen im Online-Angebot abzubilden, gibt es nicht. Entscheidend ist, dass das Produkt selbst korrekt gekennzeichnet ist, nicht zwingend die Darstellung im Shop.

Relevant wird es aber dann, wenn durch die Darstellung ein falscher Eindruck entsteht oder wesentliche Informationen vorenthalten werden. Gerade weil viele Kunden das CE-Zeichen als Orientierung nutzen und es im Markt auch missbräuchlich verwendet wird („China Export“), kann die Abbildung im Produktbild aus Transparenz- und Vertrauensgründen sinnvoll sein – rechtlich zwingend ist sie aber nicht. Viele lassen das CE-Zeichen sogar zur Sicherheit aus den Produktbildern weg, weil es wohl in den Anfängen des E-Commerce schon wegen der Abbildung Abmahnungen wegen des Werbens mit Selbstverständlichkeiten gab.