Modische Accessoires und vermeintlich sichere Werbeversprechungen stehen diesmal im Fokus des Abmahnmonitors. Wer geschützte Designelemente bekannter Marken anbietet, Sonnenbrillen ohne die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungselemente vertreibt oder unvollständig mit Prüfzeichen wirbt, riskiert kostspieligen Ärger.
Markenrechtsverletzung bei Accessoires im Hermès-Stil
Wer mahnt ab? Hermès Sellier S.A.S. (vertreten durch die Kanzlei Epic Legal)
Wie viel? 6.303,80 Euro (bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro)
Wer ist betroffen? Online-Händler und Betreiber von Modegeschäften oder Concept Stores
Einem Händler wird vorgeworfen, Imitationen bekannter Luxusartikel sowohl im eigenen Ladengeschäft als auch im dazugehörigen Online-Shop beworben und in den Verkehr gebracht zu haben. Konkret geht es u. a. um Nachahmungen eines weltberühmten Gürtelmodells sowie um Armreifen, die stark an die geschützten, ikonischen Designs des französischen Traditionshauses Hermès erinnern. Um den Verstoß gegen das Markenrecht hieb- und stichfest zu belegen, wurde im Vorfeld sogar ein Testkauf im Ladengeschäft durchgeführt.
Die abmahnende Kanzlei argumentiert, dass die charakteristischen Verschlüsse und Riemenformen eine herkunftshinweisende Funktion besitzen und vom breiten Publikum sofort mit Hermès verknüpft werden. Durch den Verkauf der deutlich günstigeren und laut Abmahnung qualitativ minderwertigen Produkte werde der gute Ruf sowie die Exklusivität des Originals unzulässig ausgenutzt und beeinträchtigt. Da der finanzielle Gegenstandswert aufgrund der enormen Bekanntheit der Marke auf stolze 500.000 Euro festgesetzt wurde, fallen allein die geforderten Anwaltsgebühren und Testkaufkosten extrem hoch aus.
Fehlende Sicherheitskennzeichnung bei Sonnenbrillen
Wer mahnt ab? Mävers Handels GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage)
Wie viel? 1.590,91 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein (insbesondere auf Verkaufsplattformen wie Ebay)
Einem Händler wird vorgeworfen, auf der Plattform Ebay Sonnenbrillen verkauft zu haben, die rechtlich als nicht verkehrsfähig eingestuft werden. Bei einem veranlassten Testkauf wurde festgestellt, dass dem Produkt sowohl die verpflichtende CE-Kennzeichnung als auch die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen und Warnhinweise fehlten.
Da Sonnenbrillen unter die strengen Vorschriften für persönliche Schutzausrüstungen fallen, müssen sie zwingend bestimmte Herstellerdaten, Modellidentifikationen und Hinweise zur Lichtdurchlässigkeit oder Pflege aufweisen. Das Fehlen dieser Angaben stellt nach Ansicht der abmahnenden Partei einen klaren Wettbewerbsverstoß dar. Der betroffene Händler soll nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die entstandenen Anwaltskosten ausgleichen.
Wettbewerbswidrige Werbung mit Prüfzeichen
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 180,00 Euro
Wer ist betroffen? Marktplatz-Händler allgemein
In diesem Fall wird einem Händler auf einem Online-Marktplatz vorgeworfen, unlautere Werbung für ein angebotenes Werkzeug betrieben zu haben. In der Produktbeschreibung wurde der Artikel mit dem werblichen Zusatz versehen, dass dieser entsprechend geprüft sei. Das Problem: In der gesamten Werbeanzeige fehlte eine für Verbraucher:innen nachvollziehbare Fundstelle oder ein direkter Link, unter dem die genauen Kriterien der Prüfung eingesehen werden können.
Nach Ansicht des abmahnenden Vereins haben Kund:innen jedoch ein erhebliches Interesse daran, zu erfahren, wie und nach welchen Maßstäben ein Produkt getestet wurde, bevor sie eine geschäftliche Entscheidung treffen. Da diese wesentlichen Informationen vorenthalten wurden, gilt die Werbung in dieser Form als unlauter.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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