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Sandhage mahnt Ebay-Händler wegen fehlender Produktkennzeichnung ab

Veröffentlicht: 14.08.2025
imgAktualisierung: 14.08.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
14.08.2025
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ca. 1 Min.
Sonnebrille im Sand
AntonMatyukha / Depositphotos.com
Der berüchtigte Abmahnanwalt Gereon Sandhage hat erneut Post verschickt: Ein Ebay-Verkäufer soll unzulässige Sonnenbrillen angeboten haben.


Ein Schreiben von Rechtsanwalt Gereon Sandhage sorgt erneut für Aufsehen in der Online-Handelswelt. Im Auftrag der Mävers Handels GmbH wirft er einem Ebay-Verkäufer den rechtswidrigen Vertrieb von Sonnenbrillen vor. Grundlage sind angebliche Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), die EU-Verordnung 2016/425 (Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen, kurz: PSA-Verordnung) sowie spezifische DIN-Normen.

Vorwurf: Mangelnde Kennzeichnung und Produktsicherheit

Nach Angaben des Abmahnschreiben betreibt die Mandantin von Sandhage ein großes Geschäft in Osterode am Harz sowie einen Ebay-Shop. Dort werden unter anderem Sonnenbrillen angeboten – selbstverständlich mit allen vorgeschriebenen Produktkennzeichnungen.

Dem abgemahnten Verkäufer hingegen wird vorgeworfen, Sonnenbrillen ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu Hersteller, Modell, Filterkategorie und Lichtdurchlässigkeit verkauft zu haben. Auch die erforderlichen Warnhinweise fehlten. Bei einem Testkauf habe sich gezeigt, dass das Produkt nicht verkehrsfähig sei.

Forderungen: Unterlassung und 1.501,19 Euro Kosten

Das Schreiben fordert den Verkäufer auf, den Vertrieb der beanstandeten Produkte umgehend einzustellen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Zusätzlich verlangt Sandhage die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 1.501,19 Euro. Grundlage der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 27.500 Euro.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 14.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 14.08.2025
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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brrrrr
15.08.2025

Antworten

da gibt es im so beschriebenen Fall mit diesem besonderen Sachhintergrund keine Träne zu vergießen. Was jedoch fehlen könnte, ist ein zwingend vorgelagerter Klärungs- und Schlichtungsversuch, bevor ein Abgemahnter durch die Justizmühle gedreht werden kann. Die schwarzen Schafe würden sich dann aber wohl nur anders aufstellen und weiter machen.
Tobi
15.08.2025

Antworten

Moin, ganz ehrlich darf man ja auch machen wenn diese vor dem Stichtag schon angeboten wurden, es sei denn es lagen schon Bestimmungen dafür vor. Aber toll wie man hier wieder das Abmahwesen unterstützt, statt dem Händler zu schützen, Bravo !!!!