Sandhage verschickt wieder Abmahnungen: Wer oder was ist betroffen?

Veröffentlicht: 12.03.2026
imgAktualisierung: 12.03.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
12.03.2026
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Dartpfeile
spukkato / Depositphotos.com
Händler sehen sich seit Neuestem wieder mit Abmahnungen aus dem Hause Sandhage konfrontiert, die er für einen Murat Develioglu ausspricht.


Mehrere Online-Händler sehen sich aktuell mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu Material- und Produktangaben konfrontiert. Beanstandet wird unter anderem die Bewerbung von Schmuck aus Edelstahl als „nickelfrei“. Parallel werden Angebote für Handyhüllen kritisiert, die mit „Leder“ oder „PU‑Leder“ bezeichnet sind, obwohl es sich nach den Prüfungen um synthetische Materialien handeln soll. Betroffen sind die Bereiche Schmuck, Accessoires und Handyhüllen.

Testkauf soll Nickelanteil belegen

Im Kern der Beanstandungen steht der Vorwurf, die Angabe „nickelfrei“ sei irreführend, wenn der verwendete Edelstahl Nickel enthalte oder bei Tests Nickelspuren freisetze. Als Nachweis werden Testkäufe und Dimethylglyoxim‑Tests angeführt.

„PU‑Leder“ kein echtes Leder

Bei Handyhüllen wird hingegen die Verwendung der Begriffe „Leder“ bzw. „PU‑Leder“ angegriffen, sofern die Produkte nicht aus tierischem Leder bestehen. Zur Begründung verweist Gereon Sandhage auf branchenübliche Definitionen, wonach „Leder“ grundsätzlich tierischen Ursprungs sein muss und überwiegend aus Leder bestehen soll. Auch hier werden Unterlassungserklärungen und Kostenübernahmen verlangt.

Auffällig ist, dass nach Angaben der Kanzlei Weiß und Partner in einem vorliegenden Schreiben beide Vorwürfe miteinander vermischt wurden. Das spricht dafür, dass bei der Erstellung offenbar ein unpassender Textbaustein nicht entfernt wurde. Fest steht jedoch, dass beide Abmahngründe parallel in verschiedenen Abmahnverfahren verfolgt werden.

Abmahnungen vermeiden

  • Produktangaben und Materialbezeichnungen stets genau prüfen.
  • Begriffe wie „nickelfrei“, „Leder“ oder „PU-Leder“ nur verwenden, wenn sie tatsächlich zutreffen.
  • Herstellerangaben und technische Daten nicht ungeprüft übernehmen.
  • Produktbeschreibungen regelmäßig kontrollieren – auch bei älteren Angeboten.
  • Im Zweifel lieber neutral formulieren oder auf riskante Werbeaussagen verzichten.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 12.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 12.03.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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B.H.
18.03.2026

Antworten

Der hat mich eine Zeitlang regelmäßig immer zur Weihnachtszeit abgemahnt. Ein paar mal habe ich bezahlt, das nächste Mal konnte ich mich aufgrund eines Fehlers seinerseits erfolgreich wehren und dann habe ich nicht mehr reagiert und er hat Ruhe gegeben. Eine Berliner Staatsanwältin hat mir im Vertrauen gesagt, "schmeißen Sie den Brief in den Müll", eine Garantie dafür konnte sie mir natürlich nicht geben. Wenn man einmal zahlt, kommt er immer wieder an. Ich wundere mich, warum ein verurteilter Straftaten immer noch als Anwalt tätig sein darf
detlev
13.03.2026

Antworten

Wäre interessant gewesen zu erfahren, wer den Testkauf vorgenommen hat.
Steven
13.03.2026

Antworten

Guten Morgen, Wie sieht es denn mit „Kunstleder“ aus? Darf man diesen Begriff verwenden?
Redaktion
16.03.2026
Hallo, in der Produktbeschreibung dürfen solche Begriffe verwendet werden; allerdings nicht im Rahmen der Textilkennzeichnung. Da dürfen nur die Begriffe verwendet werden, die in der Textilkennzeichnungsverordnung vorgesehen sind, also beispielsweise 100 % Polyester.