„PU‑Leder“ kein echtes Leder
Bei Handyhüllen wird hingegen die Verwendung der Begriffe „Leder“ bzw. „PU‑Leder“ angegriffen, sofern die Produkte nicht aus tierischem Leder bestehen. Zur Begründung verweist Gereon Sandhage auf branchenübliche Definitionen, wonach „Leder“ grundsätzlich tierischen Ursprungs sein muss und überwiegend aus Leder bestehen soll. Auch hier werden Unterlassungserklärungen und Kostenübernahmen verlangt.
Auffällig ist, dass nach Angaben der Kanzlei Weiß und Partner in einem vorliegenden Schreiben beide Vorwürfe miteinander vermischt wurden. Das spricht dafür, dass bei der Erstellung offenbar ein unpassender Textbaustein nicht entfernt wurde. Fest steht jedoch, dass beide Abmahngründe parallel in verschiedenen Abmahnverfahren verfolgt werden.
Abmahnungen vermeiden
- Produktangaben und Materialbezeichnungen stets genau prüfen.
- Begriffe wie „nickelfrei“, „Leder“ oder „PU-Leder“ nur verwenden, wenn sie tatsächlich zutreffen.
- Herstellerangaben und technische Daten nicht ungeprüft übernehmen.
- Produktbeschreibungen regelmäßig kontrollieren – auch bei älteren Angeboten.
- Im Zweifel lieber neutral formulieren oder auf riskante Werbeaussagen verzichten.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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