Fehlerhafte Angaben auf Verkaufsplattformen wie Ebay führen immer wieder zu kostspieligen Abmahnungen. Besonders der Ausschluss von Rückgaben im gewerblichen Handel steht im Fokus des Wettbewerbsrechts.
Fehler auf Ebay: „Keine Rückgabe“
Wer mahnt ab? Ein gewerblicher Ebay-Anbieter (vertreten durch die Kanzlei Körner & Collegen)
Wie viel? 572,21 Euro
Wer ist betroffen? Ebay-Händler allgemein
Dem betroffenen Online-Account wird vorgeworfen, im gewerblichen Handel mit Computerzubehör auf der Plattform Ebay die Anzeige „Keine Rückgabe“ verwendet zu haben. Damit soll fälschlicherweise der Eindruck erweckt worden sein, dass Verbraucher keinerlei Möglichkeit haben, sich vom Vertrag zu lösen oder die Ware zurückzusenden. Da im Fernabsatz jedoch regelmäßig gesetzliche Widerrufs- und Gewährleistungsrechte bestehen, wird ein solcher Ausschluss als irreführende geschäftliche Handlung eingestuft. Zudem fehlte im konkreten Angebot eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, was ebenfalls als Verstoß gewertet wird.
Urheberrechtsschutz für die Fender-Gitarrenform
Wer mahnt ab? Fender Musical Instruments Corporation (vertreten durch Bird & Bird LLP)
Wie viel? Keine konkrete Summe im Schreiben genannt (Forderung nach Unterlassung und Schadensersatz)
Wer ist betroffen? Händler:innen von Musikinstrumenten
In diesem Fall wird einem Musikshop vorgeworfen, E-Gitarren vertrieben zu haben, welche die urheberrechtlich geschützte Korpusform der bekannten „Stratocaster“ kopieren. Die abmahnende Kanzlei verweist auf die aktuelle europäische Rechtsprechung, nach der das Design von Alltags- und Gebrauchsgegenständen urheberrechtlichen Schutz genießen kann, sofern es sich um eine eigene geistige Schöpfung handelt. Durch das Anbieten und Bewerben der vermeintlichen Gitarrenkopien soll eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, weshalb die sofortige Einstellung des Vertriebs gefordert wird.
Teure Herkunftsangabe: Die Falle mit dem „Muranostil“
Wer mahnt ab? Fa. Mr-Murano (vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Frank Knüfer)
Wie viel? 2.123,08 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Schmuck und Glaswaren
Eine gewerbliche Händlerin wurde abgemahnt, weil sie Glasperlen im Internet mit der Bezeichnung „im Muranostil“ beworben hat. Ihr wird vorgeworfen, eine geschützte geografische Herkunftsangabe unzulässig im geschäftlichen Verkehr verwendet zu haben. Selbst relativierende Zusätze wie „Stil“ oder die Kombination mit dem tatsächlichen Herkunftsland Indien reichen laut Abmahnung nicht aus, um die Gefahr einer Irreführung zu beseitigen, da Kunden dennoch eine qualitative oder handwerkliche Verbindung zur traditionellen venezianischen Glasherstellung erwarten könnten.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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