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Rabattaktion wird zur Abmahnfalle

Veröffentlicht: 24.10.2025
imgAktualisierung: 24.10.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.10.2025
img 24.10.2025
ca. 2 Min.
Finde den Fehler
OHN-Media
Die Preisangabenverordnung regelt, wie mit Rabatten geworben werden darf. Ein Verstoß kann eine Abmahnung nach sich ziehen.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Nicht nur am Black Friday können Rabattaktionen die Kundschaft in den Shop locken. Dabei sollten allerdings die Vorgaben der Preisangabenverordnung beachtet werden. Gerade in Bezug auf Streichpreise gab es kürzlich erst einige Gerichtsentscheidungen, die klargestellt haben, wie der Referenzpreis angegeben werden muss.  
In diesem Beispielshop sorgte allerdings nicht nur die Preisangabe für eine Abmahngefahr. Auch eine veraltete Angabe kann hier zum Problem werden.

Widersprüchliche Angaben zur Energieeffizienz

Bei Lampen und Leuchtmitteln muss Verbraucher:innen die Energieeffizienzklasse mitgeteilt werden. Allerdings sollten Händler:innen darauf achten, das aktuelle Label zur Energieeffizienz abzubilden. In diesem Fall ist nicht nur ein altes Label verwendet worden, auch finden sich widersprüchliche Angaben auf der Angebotsseite. Während das abgebildete Label eine Energieeffizienz von „A+“ anzeigt, befindet sich im Produkttext die Angabe, es handle sich um ein Produkt mit Energieeffizienz der Klasse F. 
Solche sich widersprechenden Angaben sind irreführend für Verbraucher:innen und können abgemahnt werden. 

Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung legt fest, dass bei Rabattaktionen der günstigste Preis der letzten dreißig Tage mit angegeben werden muss. So soll verhindert werden, dass Preise kurzfristig erhöht werden, um so einen besonders hohen Rabatt anzugeben. Hier wurde der günstigste Preis der letzten dreißig Tage zwar angegeben, allerdings nicht als durchgestrichener Referenzpreis, sondern in der Produktbeschreibung. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der niedrigste Preis für Verbraucher:innen unmissverständlich und klar erkennbar sein muss. Wenn mit Streichpreise geworben wird, reicht es somit nicht, den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage an einer beliebigen Stelle im Shop anzugeben. Es muss sich bei dem durchgestrichenen teureren Preis um den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage handeln. Andernfalls sind die Vorgaben der Preisangabenverordnung nicht erfüllt. 

Veröffentlicht: 24.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 24.10.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Schmidt
30.10.2025

Antworten

Darf man es denn so schreiben / Darstellen? Preis vorher 31,99 EUR Jetzt Nur 30,39 EUR ???
Redaktion
03.11.2025
Hallo, wenn es sich bei dem Preis von 31,99 Euro um den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage handelt, ist diese Angabe in Ordnung. Viele Grüße die Redaktion
Martina
28.10.2025

Antworten

Soll das dann heißen, dass wenn ich den UVP Preis durchstreiche und dauerhaft 5% günstiger anbiete, dass man dann nach 30 Tagen den Streichpreis löschen muss, wenn man eben dauerhaft 5% günstiger ist als die UVP??
Redaktion
29.10.2025
Hallo Martina, eine UVP ist kein Streichpreis im Sinne des § 11 PAngV, da sie kein eigener früherer Preis des Händlers ist, sondern eine Herstellerempfehlung. Für UVP-Vergleiche gilt aber das Irreführungsverbot (§ 5 UWG): Die UVP muss tatsächlich noch aktuell vom Hersteller empfohlen und am Markt realistisch verlangt werden. Viele Grüße, die Redaktion
Martina
31.10.2025
Vielen Dank, hat sehr zum Verständnis geholfen!