Auch wenn es häufig so wirkt: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Als Unternehmer sollte man beachten, dass es gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn man andere Firmen verunglimpft oder herabwürdigt. Daher sollte man es vermeiden, öffentlich über Konkurrent:innen herzuziehen. 

„Qualität und Service ist Müll“

Wer mahnt ab? Grail Automotive GmbH (vertreten durch LHR Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.372,78 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Den Mitbewerber schlecht reden, um selbst besser dazustehen? Das ist keine gute Idee und kann abgemahnt werden. Denn tatsächlich verstößt es gegen das Wettbewerbsrecht. Das musste auch ein Händler für Abgasanlagen spüren. Er äußerte dich über einen Mitbewerber in einer Facebook-Gruppe und gab an, dass die Qualität und der Service Müll sei. Das Wettbewerbsrecht sieht das Herabwürdigen und Verunglimpfen als Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb an. Über 1.300 Euro wurden dem Händler in Rechnung gestellt. 

„Japan Messer“ nicht aus Japan

Wer mahnt ab? Blanken Küchenmesser (vertreten durch Kanzlei Schleinkofer)
Wie viel? 1.590,91 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Nicht nur bei der Dubai-Schokolade sorgt die Herkunftsbezeichnung für Ärger. Auch bei anderen Artikeln sollte nicht leichtfertig mit Ortsangaben geworben werden. Ein Händler von Messern bezeichnete seine Ware als „Japan Messer“ hergestellt wurden die Messer dort allerdings nicht. Ein Mitbewerber sah darin eine Täuschung mit einer falschen geografischen Herkunftsbezeichnung. Bei einer solchen Täuschung liegt auch ein Verstoß gegen das Markenrecht vor.

Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Gesundheitsprodukten

Händler:innen, die Gesundheitsprodukte verkaufen, sollten die strengen Bedingungen des Heilmittelwerbegesetzes möglich. Auf Amazon verkaufte ein Händler Fußpflaster und bewarb diese damit, dass sie entgiftend und schmerzlindernd wirken würde. Ein wissenschaftlicher Nachweis für diese Aussagen gibt es nicht. Diese Verbrauchertäuschung mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb ab.

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