Seit wenigen Wochen ist sie Realität: die Produktsicherheitsverordnung. Alle wissenswerten Informationen dazu haben wir auf der Themenseite GPSR zusammengefasst.
Doch nicht erst seit dieser Umsetzung gibt es für Händler:innen in Sachen Herstellerangaben einiges zu beachten. Denn schon nach dem Produktsicherheitsgesetz sind sie dazu verpflichtet, das herstellende Unternehmen direkt am Produkt, oder, wenn nicht anders möglich, auf der Verpackung, anzugeben. Tut man dies nicht, läuft man Gefahr, eine kostspielige Abmahnung zu kassieren.
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ja, wir stimmen Ihnen da voll und ganz zu!
Entsprechend setzt sich der Händlerbund auch mit der Initiative FairCommerce für ein faires Geschäftsverhalten unter Händler:innen ein.
Mehr zur Initiative findest du hier
Gruß, die Redaktion
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die Angaben müssten an den Einzelartikeln mittels eines Etiketts angebracht werden oder in den Begleitunterlagen mitgereicht.
Gruß, die Redaktion
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um mit dem Oeko-Tex Standard werben zu können, müssen Händler die von der Gemeinschaft Oeko-Tex aufgestellten Kriterien beachten. So verlangt Oeko-Tex selbst von Händlern, die mit dem Prüfzeichen „Oeko-Tex Standard 100“ werben möchten, dass die dazugehörige Nummer und das zertifizierende Institut angegeben werden.
Diese Pflicht ergibt sich sowohl aus den lizenzrechtlichen Bestimmungen von Oeko-Tex, als auch aus der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, die bei Werbung mit Prüfsiegeln diese Kennzeichnung erfordert.
Gruß, die Redaktion