OS-Link: Das ist für Händler:innen jetzt wichtig

Veröffentlicht: 21.07.2025
imgAktualisierung: 21.07.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 1 Min.
21.07.2025
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Symbolbild: Link
jamesteohart / Depositphotos.com
Die OS-Plattform wurde am 20. Juli abgeschaltet. Händler:innen, die nicht tätig wurden, können abgemahnt werden.

Hier muss der OS-Link entfernt werden

Einfach gesagt: Der OS-Link muss überall entfernt werden. Überprüft werden sollte daher:

  • Impressum im Shop 
  • Impressum auf dem Marktplatz
  • Impressum auf Social Media
  • AGB
  • (ggf.) E-Mail-Signaturen

Egal, ob im eigenen Shop oder auf dem Marktplatz. Händler:innen sind auch auf dem Marktplatz dafür verantwortlich, ihre Rechtstexte aktuell zu halten. In der Regel muss die Änderung von den Händler:innen selbst vorgenommen werden.

Dieser Hinweis ist weiterhin Pflicht

Die Pflicht, den OS-Link im Shop bereitzustellen, wurde in der ODR-Verordnung geregelt. Diese ist am 20. Juli außer Kraft getreten und damit ist die Pflicht erloschen. Unabhängig davon ist weiterhin die ADR-Richtlinie in Kraft, die national im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt ist. Händler:innen, die im Vorjahr mehr als zehn Beschäftigte hatten, müssen weiterhin einen Hinweis im Shop haben, ob sie bereit sind, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen. 

Das passiert mit den Unterlassungserklärungen

Händler:innen, die in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten diese rechtlich prüfen lassen. Einige Unterlassungserklärungen enthalten ohnehin eine auflösende Bedingung, falls sich die Rechtslage ändert. Einige Unterlassungserklärungen müssen allerdings gekündigt werden. Auf keinen Fall sollte diese einfach ignoriert werden, im schlimmsten Fall kann dann eine Vertragsstrafe fällig werden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 21.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 21.07.2025
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Andreas
22.07.2025

Antworten

Was ist, wenn man weniger als 10 beschäftigte hat oder generell alleine Arbeitet? Muss dann alles entfernt werden, oder kann man trotzdem den Hinweis angeben, ob man gemäß VSBG an einer Streitschlichtungsstelle teilnimmt oder nicht?
Redaktion
22.07.2025
Hallo Andreas, entfernt werden müssen nur alle Inhalte zur OS-Plattform. Du kannst natürlich darüber informieren, ob du gemäß VSBG an einer Streitschlichtung teilnimmst, auch wenn du weniger als 10 Angestellte hast. Viele Grüße die Redaktion