Die Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde eingestellt, sodass keine Pflicht mehr besteht, den OS-Link im Shop anzugeben. Folgendes müssen Händler:innen nun beachten, um keine Abmahnung zu riskieren.
Die Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde eingestellt, sodass keine Pflicht mehr besteht, den OS-Link im Shop anzugeben. Folgendes müssen Händler:innen nun beachten, um keine Abmahnung zu riskieren.
Einfach gesagt: Der OS-Link muss überall entfernt werden. Überprüft werden sollte daher:
Egal, ob im eigenen Shop oder auf dem Marktplatz. Händler:innen sind auch auf dem Marktplatz dafür verantwortlich, ihre Rechtstexte aktuell zu halten. In der Regel muss die Änderung von den Händler:innen selbst vorgenommen werden.
Die Pflicht, den OS-Link im Shop bereitzustellen, wurde in der ODR-Verordnung geregelt. Diese ist am 20. Juli außer Kraft getreten und damit ist die Pflicht erloschen. Unabhängig davon ist weiterhin die ADR-Richtlinie in Kraft, die national im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt ist. Händler:innen, die im Vorjahr mehr als zehn Beschäftigte hatten, müssen weiterhin einen Hinweis im Shop haben, ob sie bereit sind, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen.
Händler:innen, die in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten diese rechtlich prüfen lassen. Einige Unterlassungserklärungen enthalten ohnehin eine auflösende Bedingung, falls sich die Rechtslage ändert. Einige Unterlassungserklärungen müssen allerdings gekündigt werden. Auf keinen Fall sollte diese einfach ignoriert werden, im schlimmsten Fall kann dann eine Vertragsstrafe fällig werden.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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